Von den Strafen wegen Unterlassung der Einreqistrirung der Akten und Deklarationen in den bestimmten Fristen, so wie von jenen, welche für die nicht angegebenen Wertk-e, falche Schätzungen und gegen Scheine verordnet sind.
Art. 34.) Die Notarien, welche die von ihnen gefertigten Akten, von de-" nen eine ständige Gebühr zu entrichten ist, in den vorgeschriebenen Zeitfrksten nicht haben einregistriren lassen, sollen für jede Zuwiderhandlung eine Strafe von 25 ff. ohne irgend einen Regreß an die Parthien, für welche der Akt ausgefertigt worden , zu entrichten haben.
Im Falle aber ein Notariatakt der verhältnißmäsigen Gebühr unterworfen ist, so soll die Strafe wegen unterlassener Einregistrirung in der vorgeschriebenen Zestfrist dem Betrage der verhältnißmäsigen Gebühr, von dem Akt sechsten, gleich fepn, jedoch fo, daß diese Strafe nicht geringer als 25 ff. seyn dürfe.
Außer der Strafe, ist wie sich von selbst verstehet, die verhältnißmäsige Ge* hühr von dem Akte zu entrichten, mit Vorbehalt des Regresses in Ansehung der Gebühr gegen die Parthien , für welche eilt solcher Akt gefertigt worden.
Art. 3;.) Die Strafe, welche Gerichtsdiener und andere Angestellte, die gesetzliche Verhandlungen und Protokolle zu führen berechtiget sind, zu entrichten haben, ist für jede solche Verhandlung oder Protokoll, das nicht in der verordne- ren Frist einreqistrirt worden, eine Summe von 12 ff., und nebstdem eine, dem Betrag der Gebühr des nicht einregistrirten Aktes, gleiche Stimme.
Außerdem ist ein jeder Akt oder Protokoll eines Gerichtsdieners, das nicht in der gehörigen Frist einregistrirt worden, ungiltkg erklärt, und der Zmvi'derhanb- lende für eine solche Nullität gegen die interessirten Parthien verantwortlich.
Diese NnüitätsrSrklärung, in Ansehung der Akten und Protokolle der Ge- richtsdiener erstrecket sich aber nicht ans die von Gerichtsdieneru geführte Verkaufs- Protokolle, von beweglichen Gegenständen, noch auf irgend einen andern Akt, welcher der verhältnißmäsigen Gebühr mtterworfen ist. ,
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