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sollen die Notarien, Gerichtsdiener, Gerichtsschreiber und Sekretarien gehalten seyn, ihre Repertorien aufj jedesmaliges Verlangen der Einregistrirnngsbeamten , welche bei ihnen erscheinen werden, um sie zu untersuchen, vorzulegen, und zwar bei Strafe von 25 fl., im Falle einer wirklich geschehenen Verweigerung.
Um eine solche Verweigerung zu konstatiren, sollen die Eimegistrirungsbeam- i ten den Beistand der Ortsvorgefetzten verlangen, um in ihrer Gegenwart über die j geschehene Verweigerung ein Protokoll zu führen-
! Art. 54.)' Diejenigen, welche die Register des Civilstandes, oder die Ab-und
! Zuschreibbücher und die Steuer rollen in Verwahrung haben, so wie alle Archiva- rien und Registratoren, sollen gehalten ftpn, auf jedesmaliges Verlangen der Einregistrirnngsbeamten , denselben jede öffentliche Urkunde vorzulegen, jedoch ohne sie aus dem Archive oder der Registratur wegbringen zu lassen, auch ohne Ko- 'sten zu gestatten, daß von den jEinregistrirungsbeamten Auszüge und Abschriften genommen werden, die ihnen für das Interesse des Staats nothwendig scheinen.
Jede nach dein vorigen Artikel konftatirte Vekweigerung soll mit einerStra- ! fe von 25 fl- belegt werderr.
j Diese Verfügungen erstrecken sich auch auf die Notarien, Gerichtsdiener,
Gerichtsschreiberund Sekretarien der Verwaltungen in Ansehung der Akten, wel- ! che sie in Verwahrung haben.
! Ausgenommen sind die Testamente und andere Schanknngsakten, welche zn-
erst nach dem Ableben der Erblasser eröfnet werden dürfen. — Außerdem, daß die obenerwähnte Mkttheilungen nicht aus Sonn- imt> Feiertage geschehen därfen, soll eine, jede Nachsuchung der Eimegistrirungsbeamten in den Archiven oder Reposi- ! tnren nicht über 4 Stunden dauern- •" *•
Art. 55.) Uiber alle Sterbfälle sollen den Mmtizipalverwaltungen oder chen Mairen einer feden Gemeinde Anzeigen gemacht, und diese Anzeigen in ein besonderes Register eingetragen werden, welches'von jeder Munizipalverwaltung oder Mairen nach Ablauf eines jeden Quartals an den Einregistrirungs-Einnehmer des Amtsbezirks eingeschickt werden muß. Diese Register sollen auf unge-
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