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ssempeltem Papier ausgefertiget, und in ben ersten zehn Tagen der Monate April, Iuly, Oktober und Januar den Einregistrirungs-Einnehmern zugestellt werden, bei Strafe von 15 fl. für jede Verspätung von einem Monate.
Die Empfangsscheine, welche die Einregistrirnngseinnehmer aus zu stellen ha' ben, sollen ebenfalls auf ungestempeltes Papier geschrieben werden.
Art. 56.) Die EinregistriEgs-Einnehmer dürfen unter keinem Vorwände, selbst wenn ein Eppertenbescheid eintreten sollte, die Einregistrirung der Akten und Eigenthums;Veränderungen verschieben. Auch dürfen sie den Gang der Proce- duren durch Vcrenthaltung der Akten oder Vorladungen weder stöhren, noch auf- halten. Im Falle aber ein Akt, von welchem keine Urschrift vorhanden ist, Aufschlüsse enthielte, welche zu einer Entdeckung schuldiger Gebühren führen könnte, so ist der Eimegistrirurigs-Eirrnehmer befugt, Abschrift davon zu nehmen , und dieselbe von dem Vorzeiger des Akts, dem Originale gleichlautend, bescheinigen zu lassen. Im Weigerungsfälle darf der Akt von dem Einregistrirungs-Einnehmer nicht länger als 24 Stunden zurückbehalten werden, um sich die Bescheinigung für gleichlautende Abschrift in rechtlicher Form zu verschaffen.
Diese Verfügung erstreckt sich vorzüglich auf Elften mit Privat-Unterschrift, die zur Einregistrirung gebracht werden»
Art. 57.) Die Quittungen über die Einregistrirungsgebühren müssen auf die einregistrirten Akten oder auf die Auszüge der Deklarationen der neuen Besitzer gesetzet werden. Der Einnehmer muß bei Ausstellungen der Quittungen das Datum der Einregistrirung, die Seite des Registers^, die Numer, unddi§ Summe der bezogenen Gebühr in Worten ausdrücken.
Enthält ein Akt mehrere Verfügungen, deren jede eine eigene Gebüstr zu entrichten hat, so muß der Einnehmer alle, eine jede besondere Gebühr betreffende Akten summarisch in seiner Quittung anzeigen, und jeden Betrag bestimmt ausdrücken, bei Strafe von 5 fl..für jede Auslassung.
Art. 58.) Die Einregistrirungs-Enrnehmer dürfen keine Auszüge aus ihren Registern, als auf einen eigenen Befehl eines Friedensrichters oder Beamten einem

