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Des, wenn das Neckt euren Beau'tr aten zu erliejmeii, m dem Versteigmmgsakte oder dem Verkaufskontrakte Vorbehalten , die Deklaration durch einen öffentlichen Akt geschehen, und in den ersten 24 Stunden nach der Versteigerung oder Abschließung des Kontrakts bekannt gemacht worden ist.
25. ) Die Auslieferungen von Vennachrniffen.
26. ) Die Hinterlegung von Akten oder Urkunden bei irgend einem össentr lichen, Beamten.
27. ) Die förmliche Hinterlegung von Geldsummen und Mobiliar-Effekten Lei einem öffentlichen Beamten, wenn dadurch -d.r Himertegende noch'nickt seiner Pflicht entledigt wird; und die Quittungen, welche die Hinterlegende oder ihre Erben ansstellen, wenn ihnen die hinterlegten Gegenstände eingehäudiget werden.
2Z.) Die unbedingten Abstehungen.
29. ) Jeder Uiberschlag von Unternehmungen oder Arbeiten, worum weder Verbindlichkeit von gewissen Summen oder Geldeswerth , noch Quittungen enthalten sind.
30. ) Die Akten der Gerichtsdiener, gerichtliche Bekanntmachungen, die Vorladungen der Friedensrichter, die Gebote , Begehren, Bekanntmachungen, Vor- foderungen, Arierbiethungen, welche für den Gläubiger keinen rechtlichen Ansprrlch abgeben können , und welche nicht angenommen worden sind.
Jede Einsprache , Auffodernng, Protokolle, Anweisung , Protest- und Gegenprotest, Protestationen, öffentliche Verkündigung und öffentlicher Anschlag, Auspfändung, Arretinmg, Sequestration und Aufhebung derselben, und überhaupt alle aussergerichtliche Akten der Genchtsdiener, welche keiner Proportionellen Gebühr unterworfen sind, vorbehaltlich der Ausnahmen, welche in dem gegenwärtigen Gesetze angeführt sind;— ferner die Insinuationen jund alle andere aussergerichtliche Akten, welche auf die Erhebung der direkten und indirekten Abgaben Bezug haben. *
Jeder Klager und Verklagte hat die Gebühr zu entrichten, ausgenommen die Mietheigenthümer und Miterben, die vereinigten Anverwandten, die Mitinte- reffenten, die Associirten oder für einander haftenden Schuldner oder Gläubiger,
die

