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Des, wenn das Neckt euren Beau'tr aten zu erliejmeii, m dem Versteigmmgsakte oder dem Verkaufskontrakte Vorbehalten , die Deklaration durch einen öffentlichen Akt geschehen, und in den ersten 24 Stunden nach der Versteigerung oder Ab­schließung des Kontrakts bekannt gemacht worden ist.

25. ) Die Auslieferungen von Vennachrniffen.

26. ) Die Hinterlegung von Akten oder Urkunden bei irgend einem össentr lichen, Beamten.

27. ) Die förmliche Hinterlegung von Geldsummen und Mobiliar-Effekten Lei einem öffentlichen Beamten, wenn dadurch -d.r Himertegende noch'nickt seiner Pflicht entledigt wird; und die Quittungen, welche die Hinterlegende oder ihre Erben ansstellen, wenn ihnen die hinterlegten Gegenstände eingehäudiget werden.

2Z.) Die unbedingten Abstehungen.

29. ) Jeder Uiberschlag von Unternehmungen oder Arbeiten, worum weder Verbindlichkeit von gewissen Summen oder Geldeswerth , noch Quittungen ent­halten sind.

30. ) Die Akten der Gerichtsdiener, gerichtliche Bekanntmachungen, die Vor­ladungen der Friedensrichter, die Gebote , Begehren, Bekanntmachungen, Vor- foderungen, Arierbiethungen, welche für den Gläubiger keinen rechtlichen Ansprrlch abgeben können , und welche nicht angenommen worden sind.

Jede Einsprache , Auffodernng, Protokolle, Anweisung , Protest- und Ge­genprotest, Protestationen, öffentliche Verkündigung und öffentlicher Anschlag, Auspfändung, Arretinmg, Sequestration und Aufhebung derselben, und über­haupt alle aussergerichtliche Akten der Genchtsdiener, welche keiner Proportionellen Gebühr unterworfen sind, vorbehaltlich der Ausnahmen, welche in dem gegenwär­tigen Gesetze angeführt sind; ferner die Insinuationen jund alle andere ausserge­richtliche Akten, welche auf die Erhebung der direkten und indirekten Abgaben Be­zug haben. *

Jeder Klager und Verklagte hat die Gebühr zu entrichten, ausgenommen die Mietheigenthümer und Miterben, die vereinigten Anverwandten, die Mitinte- reffenten, die Associirten oder für einander haftenden Schuldner oder Gläubiger,

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