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gungen, welche durch gegenwärtiges Gesetz einer hohem Einregisirirungsgebühr unterworfen sind.

4Z.) Die Akten (mit?lusnahme der Vorladungen) und vorläufige Unheils, sprüche, Zwischensprüche oder Prozeßeinleitung der Friedensrichter, Protokolls der Verhandlungen von Familien-Verfammlungen, die Visirung von gerichtlichen Schriften, welche nöthig sind, um einen Verhaftbefehl gegen einen Schuldner in Vollzug zu setzen, die gegen Aufhebung von angelegten Siegeln gethanen Einsprü­che durch persönliche Erscheinung, die Gerichtsbefehle zur Vorfoderung deren, welche gegen die Aufhebung der Siegel Einsprache thun, alle andere Akten der Frier densrichter, welche nicht unter die folgenden §phen und Art. gebracht sind, so wie auch alle Endurtheile, welche zu einer Summe condemniren , deren Verhältnis mäßige Gebühr nicht 30 kr. beträgt.

46. ) Alle Protokolle der Friedensrichter oder Beamten, welche keine Ver­fügungen enthalten, die einer verhattnißmäsigen Gebühr unterworfen wären, oder in dem Falle, wenn solche keine 30 kr. betragen sollten.

47. ) Die Akten und Urtheilssprüche der gewöhnlichen Polizei und Zucht- Polizei und Kriminalgerichte, sowohl 'zwischen Parthien, als auf Betreiben der Vollziehungsbeamten, im Falle zu keiner Geldsumme verurtheilet würde, oder die Geldsumme so gering wäre, daß sie keiner Gebühr von 30 Kreuzer unterwor­fen wäre.

48. ) Die Urtheilssprüche wegen direkten und indirekten Abgabe, oder ande­rer dem Staate gehörigen Summen, oder Lokalabgaben, wie hoch sich auch die Verurtheilung belaufe, oder von welcher Gerichtösielle die Verurtheilung gesche­hen möge.

49. ) Die Protokolle von Verbrechen und Vergehungen gegen allgemeine Polizei - oder Auflagen-Verordnungen.

50. ) Und überhaupt alle civilgerichtliche oder außergerichtliche Akten, wel­che in keinem der folgenden §phen, so wie auch in keinem anderen Am des gegen­wärtigen Gesetzes benennt, und welche keiner verhattnißmäsigen Gebühr unterwor- f«u sind.