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4. ) Die Societätsakte, welche weder Schuldverschreiömigen, noch Uiberlie- ferungen von beweglichen oder unbeweglichen Eigenchnm zwischen den Gesellschafts- gliedern, oder anderen Personen enthalten; — eben so die Mm, wodurch eine Gesellschaft aufgehoben wird..
5. ) Die Testamente und alle^andere Freigebigkeitsaften, welche bloö Verfügungen enthalten, die von einem etwaigen Todesfall abhangen , und die Verfügungen , welche Kraft des Ehekontrakts zwischen den künftigen Eheleuten oder anderen Personen getrosten worden.
Die Gebühr für diese in dem Ehekontrakt enthaltene Verfügungen, soll ausser jener für den Ehekontrakt erhoben werden.
6. ) Die Vereinigung der Gläubiger und die durch Kuratoren veranstaltete Aufsicht über das hinterlassene Vermögen des Schuldners.
Wenn durch dieselbe von den Mitintrestenten zu Gunsten eines oder mehreren aus ihnen, oder auch fremder Personen, welche für sämmtliche Gläubiger den Rechtshandel zu betreiben übernehmen, gewisse Geldsummen bestimmt werden: so soll dafür noch eine besondere Gebühr, wie für eine Obligation oder Schuldverschreibung erhoben werden.
7. ) Die Ausfertigungen der Urthellssprüche der Civllgerichte, welche ent- weder in erster Instanz, oder auf Appellation ertheilet worden, und Einwilligung, Appellation, Umänderung der Einsprache, Beschlag, Abweisung einer Einsprache, Freisprechung von einer Klage oder Abweisung derselben, Abschlagung der Appellation, Verjährung der Instanz, Einwendungen gegen die Kompetenz eines Richters, des gerichtlichen GutheisenS der Protokolle und Berichte, der gerichtlichen Bestätigung von Vereinigungs.- und Frjstverlängerungsakten, Befehl, ein Jnventarium, eine Versteigerung, Theilung oder Verkauf vorzunehmen; Aufhebung der Einsprache oder des Beschlages, Ungültigkeit einer Prozedur, Erhaltung in einem Besitze, Aufhebung eines Kontrakts oder Vorbehalt eines Kontrakts wegen wesentlicher Nullität, Schriftanerkennung, Ernennung von Kommissarien, Direktoren, oder Sequesterbewahrern, gerichtliche Verkündigungen einer Schändung, Berufung auf das Benefiz eines Jnventars-Umstoßung, Unterwerfung oder

