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4. ) Die Societätsakte, welche weder Schuldverschreiömigen, noch Uiberlie- ferungen von beweglichen oder unbeweglichen Eigenchnm zwischen den Gesellschafts- gliedern, oder anderen Personen enthalten; eben so die Mm, wodurch eine Gesellschaft aufgehoben wird..

5. ) Die Testamente und alle^andere Freigebigkeitsaften, welche bloö Ver­fügungen enthalten, die von einem etwaigen Todesfall abhangen , und die Verfü­gungen , welche Kraft des Ehekontrakts zwischen den künftigen Eheleuten oder an­deren Personen getrosten worden.

Die Gebühr für diese in dem Ehekontrakt enthaltene Verfügungen, soll aus­ser jener für den Ehekontrakt erhoben werden.

6. ) Die Vereinigung der Gläubiger und die durch Kuratoren veranstaltete Aufsicht über das hinterlassene Vermögen des Schuldners.

Wenn durch dieselbe von den Mitintrestenten zu Gunsten eines oder mehre­ren aus ihnen, oder auch fremder Personen, welche für sämmtliche Gläubiger den Rechtshandel zu betreiben übernehmen, gewisse Geldsummen bestimmt werden: so soll dafür noch eine besondere Gebühr, wie für eine Obligation oder Schuldverschrei­bung erhoben werden.

7. ) Die Ausfertigungen der Urthellssprüche der Civllgerichte, welche ent- weder in erster Instanz, oder auf Appellation ertheilet worden, und Einwilligung, Appellation, Umänderung der Einsprache, Beschlag, Abweisung einer Einspra­che, Freisprechung von einer Klage oder Abweisung derselben, Abschlagung der Appellation, Verjährung der Instanz, Einwendungen gegen die Kompetenz eines Richters, des gerichtlichen GutheisenS der Protokolle und Berichte, der gerichtli­chen Bestätigung von Vereinigungs.- und Frjstverlängerungsakten, Befehl, ein Jnventarium, eine Versteigerung, Theilung oder Verkauf vorzunehmen; Aufhe­bung der Einsprache oder des Beschlages, Ungültigkeit einer Prozedur, Erhaltung in einem Besitze, Aufhebung eines Kontrakts oder Vorbehalt eines Kontrakts we­gen wesentlicher Nullität, Schriftanerkennung, Ernennung von Kommissarien, Direktoren, oder Sequesterbewahrern, gerichtliche Verkündigungen einer Schän­dung, Berufung auf das Benefiz eines Jnventars-Umstoßung, Unterwerfung oder