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Urtheilssprüche der Handelsgerichte so auch die ln den Sekretariaten dieser Ge- richtSffeüen verfertigten Akten, welche die Hinterlegung von Bilanzen und Registern, Einsprache gegen die Bekanntmachung einer Theilung, Hinterlegung von Geld­summen oder Prozeßschriften und jeden anderen Bewahrungsakt enthalten.

8.) Die Ausfertigungen von Amtsbefehlen und Protokollen der öffentlichen Beamtendes Civilstandes, die Anzeige des Tags oder Verlängerung des Aufschu­bs, für die vor der Heirath oder der Ehescheidung vorläufig zu haltenden Versamm­lungen, betreffend.

§. HI. Akten , die einer bestimmten Gebühr von i fl. 30 kr. unterworfen sind.

z.) Die Ehekontrakte, welche keine andere Verfügungen enthalten, als die Erklärung von Seiten der künftigen Eheleute, desseu was sie sich gegenseitig zu bringen, und bestimmen, ohne gegeneinander vorkheilhafte Bedingungen festzusetzen.

Wenn der Verlobte darinn anerkennt, daß er die von seiner Braut einge- brachte Mitgift erhalten hat, so soll dies keiner besonderen Gebühr unterworfen sein.

Wenn die künftige Eheleute von ihrer Familie in aufsteigender Linie ausge­steuert werden, oder ihnen von Nebenverwandten oder Personen, mit denen sie gar nicht verwandt sind, Schänkungen gemacht werden, und dies in dem Ehekontrakt ! stipulirt ist, so sollen in diesem Falle die Gebühren nach dem Werthe der Güter erhoben werden, so wie es in dem 4ten 6ten und Aen $. des folgenden Art. be-' stimmt ist.

2. ) Die Theiluugen von beweglichen und unbeweglichen Gütern, zwischen gemeinschaftlichen Eigenthümern, unter welchem Namen sie auch geschehen mögen, sobald sie gerichtlich, beurkundet werden.

Wenn von dem einen an den anderen herauSgegeöen wird: so soll die Ge­bühr von dem herauszugebenden Gegenstände nach dem für Verkäufe bestimmten Ta­rife entrichtet werden.

3. ) Die Eidesleistungen der Gerichtsschreiber und Gen'chtsdiener, der Frie­densrichter, der Wald-und Jeldschützen, wenn sie ihre Amtsyern'chtungen antreten.

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