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tung, Zahlungsrang oder Liquidation von Geldsummen, oder Mobiliareffekten, Zinnsen und Unkosten zwischen Privatpersonen, mit Ausnahme des Schadensersatzes, wovon die verhält« ißmäßige Gebühr in dem §. V. Nro. 7. auf zwei vom Hundert festgesetzt ist. — Die verhältnissmäßige Gebühr für erwähnte Urtheilssprüche darf in keinem Falle geringer als die bestimmte Gebühr sepn, wie solches in dem vorhergehenden Artikel für die Urtheilssprüche der verschiedenen Gerichtshöfe festgesetzt ist.
Wenn die verhältnißmäßige Gebühr für ein wegen Nichterscheinung erlassenes Urtheil ist entrichtet worden, so soll, im Fall noch ein Urtheilsspruch wegen Nichterscheinnng erlassen würde, die Gebühr nur für die Ergänzung der Verur- theilung entrichtet werden: eben so soll es mit den auf Appellation ertheitten Ultd mit den Zwangs- oder Exekutionsmtheilen gehalten werden.
8.) Für die Quittungen, Rückzahlungen und Loskaufungen von Renten und Schulden aller Art. Der Rückkauf der ^Zufolge des beim Verkauf vorbehal- tenen Rechtes durch öffentliche Akten in der vorbehaltenen Zeitfrist, oder durch Akten mit Privatunterschrift ansgeübt wird, welche vor Verlauf der Zeitfrist zur Einregistrirang gebracht worden, und alle cmdere Akten und Schriften, wodurch Jemand von Geldsummen oder Mobiliareffekten fchuldfrei gemacht wird.
§. III. Ein Gulden für 100 Gulden.
1.) Für die Versteigerungen an Wenigstnehmende, und die Verträge, welche in dem vorhergehenden §. enthalten sind, die eine Auföauung, Ausbesserung und Unterhaltung zum Gegenstände haben, so wie über alle Mobiliareffekten, welche einer Abschätzung fähig sind, und welche zwischen Privatpersonen geschlossen werden, ohne einen Verkauf oder ein Versprechen zu enthalte«, Waaren, Lebensmittel oder andere Mobilareffekten zu liefern.
%) Die Pacht- oder Mietkontrakte s) Für ein oder zwei Jahre.
Die Gebühren werden nach dem Pachtpreife für beide Jahre zusammen entrichtet.
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