b) Für eine längere bestimmte Zeit:
Für den Pachtpreis der zwei ersten Jahre wird i fl., für die übrige aber nur 15 kr. von joo fl. entrichtet.
Die nämliche Verfügung gilt für die Unterpächte, Einsetzungen, Abtretung gen und Rückabtretnngen von Pachten.
Die Pachtungen der Domänen sind den nämlichen Gebühren unterworfen.
3. ) Die Kontrakte, die Vergleiche, Zahlnngsversprechungm, Abschliessun- gen von Rechnungen, Zahlungsanweisungen, die Uibertragungen, Abtretungen und Zahlungsanweisungen von Schulden, Die auf einen gewissen Termin verfallen sind; die Anweisungen einer gewissen -Ln -einem Kontrakte bedungenen Summe, um auf einen bestimmten Termin verfallene Schulden an eine dritte Person zu bezahlen, ohne Daß eine einregistrirte Beweislukunde.angegeben, mit Vorbehalt Ln diesem Falle , in der vorgeschriebenen Zeitfrist zu restituiren, wenn eine schon einregistrirte Urkunde vorgefundm wird, die guittirende Bescheinigungen, jene Don Geldsummen, die bei Privatpersonen Hinterlegt.worden sind , und alle andere Akten und Schriften, welche eine Obligation über Geldsummen, jedoch ohne ein Geschenk zu enthalten, oder .ohne daß die Obligation für eine nicht .einregistrirte ^Überlassung von Mobilien oder Immobilien ausgestellt ist.
4. ) Die Besitzveränderungen unbeweglicher Güter in Ansehung Des Eigenthums oder Nießbrauchs, welche Durch einen an .grader.Linie ftattgehabten .Sterbfall bewirkt worden.
§. IV. Ein Gulden kr. für ioo Gulden.
1. ) Für die Schankungen von beweglichen Gütern unter lebenden Personen als Eigenthum oder zum Nießbrauch in gerader Linie. — Wenn sie unter künftigen Eheleuten durch einen Heirathskontrakt gemacht worden, so wird nur die Hälfte der Gebühr entrichtet.
2. ) Dia Besitzveränderungen in Rücksicht auf Eigenthnm oder Niesbrauch von unbeweglichen Gütern, welche dürch einen Sterbfall zwischen Nebenverwand- teirmid Personen, Die nicht miteinander verwandt sind, veranlaßt worden , es
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