IV*« Zite l.

Von den Obliegenheiten der Notarien,Gerichtsdiener,Ge- richrsschreiber, Sekretarien der Verwaltungen, Schieds­richter und Experten, der verschiedenen öffentlichen Ge­walten, der Regie - Beamten , und der Einwohner des Großherzogthums, so wie von den Strafen, die gegen die Uibertretzr des gegenwärtigen Gesetzes erkannt sind.

Art. 11.) Die Notarken, Gerichtsdiener, Sekretarien der Departements und Munizipat-Verwaltungen, so wie andere öffentliche Beamte und Angestellte, die Schiedsrichter, die Sachwalter und Stellvertreter bei Den Gerichten können für die Verhandlungen, die sie abfassen, so wie für ihre Copien und Ausfertigungen kein anderes Stempelpapier gebrauchen, als jenes welches die Regie liefert.

Die Notarien und alle andere öffentliche Beamten können jedoch Pergament stempeln lassen.

Art. 12 ) Die Notarlen, Gerichtsschreiber, und Sektetarien der Verwal­tungen, können für die Expeditionen, die sie von den als Urschrift behaltenen, unh von den hinterlegten oder beigefügten Akten ausfertigen, kein Stempelpapler vou kleinerem Format als das Mittelpapier gebrauchen, dessen Preist zu 20 kr. per Bo­gen durch den Art. 6. des gegenwärtigen Gesetzes festgesetzt ist.

Art. 13.) Die zu allen Allsfertigungen gebrauchten Stempelpapiere, dürfen einen Bogen in den andern gerechnet, nicht wehr enthalten als

25 Linien jede Sekte Mittelpapier

^ 30- Grostpapier

35- Groß-Registerpapier.

Art. 14.) Das Gepräge des Stempels darf nichts überschrieben, noch be­schädigt werden.

h Art.