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Art."i5) Das Stempelpapier, welches zu irgend einem Akt gebraucht wor­den , kann nicht für einen anderen dienen, wenn gleich der erste nicht ausgeschrie­ben worden ist.

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Art. 16.) Es sollen nicht zwei Akte nacheinander auf dem nämlichen Bo­gen Stempelpapier erscheinen, noch ausgefertiget werden., Ausgenommen sind von dieser Verfügung.

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1. ) Die Ratifikationen der Akten, die in Abwesenheit der Parthien geschlos­sen werden.

2. ) Die Quittungen für Kaufbriefe.

3-) Die Jnventarien, Protokolle und andere Akten, die nicht an dem näm­lichen Tage geschlossen werden können, die Protokolle der Besichtigungen und Ab- nehmung der Siegel, die in Gefolg des Anlegungsprotokolls gefertiget werden.

4. ) Es können auch mehrere Quittungen auf dem nämlichen Blatte gestem­pelten Papiers für abschlägliche Zahlungen einer und derselben Schuld, oder eine- Pacht oder Miethtermins gesetzt werden.

5. ) Alle andere Quittungen, die sich auf einem Stempelblatte befinden, sol­len betrachtet werden, als befänden sie sich auf ungestempeltem Papiere.

Art. 17.) Es ist den Notarien, Gerichtsdienern, Gerichtsschreibern und Experten verbothen, einen Akt vorzunehmen, den Richtern irgend ein Ur- theil zu sprechen, und den öffentlichen Verwaltungen einen Beschluß zu fassen, auf einen Akt, Register oder Handelseffekt, das nicht auf ein mit dem vorge­schriebenen Stempel versehenes- oder .statt des Stempels visirteS Papier geschrie­ben ist.

Kein Richter oder öffentlicher Beamter soll ein dem Stempel unterworfenes Register, wenn nicht alle Blätter desselben gestempelt sind, zählen und paraphir ren können.

Art. 18-) Jedem Einnehmer der Einregistrlrung ist verbothen,

1.) irgend einen Akt, der nicht auf einem mit dem vorgeschriebenen Stempel

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