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Art."i5) Das Stempelpapier, welches zu irgend einem Akt gebraucht worden , kann nicht für einen anderen dienen, wenn gleich der erste nicht ausgeschrieben worden ist.
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Art. 16.) Es sollen nicht zwei Akte nacheinander auf dem nämlichen Bogen Stempelpapier erscheinen, noch ausgefertiget werden.,— Ausgenommen sind von dieser Verfügung.
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1. ) Die Ratifikationen der Akten, die in Abwesenheit der Parthien geschlossen werden.
2. ) Die Quittungen für Kaufbriefe.
3-) Die Jnventarien, Protokolle und andere Akten, die nicht an dem nämlichen Tage geschlossen werden können, die Protokolle der Besichtigungen und Ab- nehmung der Siegel, die in Gefolg des Anlegungsprotokolls gefertiget werden.
4. ) Es können auch mehrere Quittungen auf dem nämlichen Blatte gestempelten Papiers für abschlägliche Zahlungen einer und derselben Schuld, oder eine- Pacht oder Miethtermins gesetzt werden.
5. ) Alle andere Quittungen, die sich auf einem Stempelblatte befinden, sollen betrachtet werden, als befänden sie sich auf ungestempeltem Papiere.
Art. 17.) Es ist den Notarien, Gerichtsdienern, Gerichtsschreibern und Experten verbothen, einen Akt vorzunehmen, den Richtern irgend ein Ur- theil zu sprechen, und den öffentlichen Verwaltungen einen Beschluß zu fassen, auf einen Akt, Register oder Handelseffekt, das nicht auf ein mit dem vorgeschriebenen Stempel versehenes- oder .statt des Stempels visirteS Papier geschrieben ist. —
Kein Richter oder öffentlicher Beamter soll ein dem Stempel unterworfenes Register, wenn nicht alle Blätter desselben gestempelt sind, zählen und paraphir ren können.
Art. 18-) Jedem Einnehmer der Einregistrlrung ist verbothen,
1.) irgend einen Akt, der nicht auf einem mit dem vorgeschriebenen Stempel
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