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§- 3 .

Art. Z2.) Die periodischen Werke für Wissenschaften und Künste, welche nur einmal im Monat erscheinen, und welche zum wenigsten zwei gedruckte Bogen stark sind, die gedruckten Katalogen der Buchhändler, und die Ankündigungen von Werken sind dem Stempel nicht unterworfen. Die Anschlagzettel der öffent- lichen Behörden sind ebenfalls Stempel frei, so wie die geschriebenen oder auf Holz gemachten Anzeigen , welche die Bürger an ihren Häußer befestigen, um eine Ver- miethung, ein Gewerb oder Handel kund zu rhun.

§. 4 -

Art. 33.) Es werden als Uibertreter des Gesetzes angesehen diejenigen, wel­che Journale, Zeitungen und periodische Blätter auf ungestempeltem Papiere ver­breiten, desgleichen jene, die Zettel auf ungestempeltem Papiere an schlagen oder an- schlagen lassen, welche nicht von einer öffentlichen Behörde kommen.

Die Direktoren der reitenden und fahrenden Posten, welche sich mit Journa­len auf ungestempeltem Papiere befassen, oder dieselbe vertheilen, sie mögen im Großherzogthume oder im Auslände gedruckt sepn.

, Die Beamten der Einregistrirung und Stempelgebühren-Verwaltung, wel­che periodische und nicht im Auslände gedruckte Blätter und Anschlagzettel, nach dem Drucke erst stempeln, und sich davon die Gebühren bezahlen lassen.

Art. 34.) Die Strafe jeder Uibertretung ist auf fünfzig Gulden festgesetzt, und die dem Stempel entzogene Gegenstände werde!: zerrissen.

Die vorgängize Uibertretungen müssen gehörig konstatirt, und die Strafe soll von dem Uibertreter auf die, durch den chten Titel für die Zuwiderhandlung der Stempelverordnung vorgeschriebene Weise, beigetrieben werden.

Art. 34.) Die Verfasser, Zettelanschläger, Vertheiler und Drucker der be­sagten Blätter und Zettel, haften solidarisch für die Entrichtung der Strafen und Gebühren, und ist ihnen die wechselseitige Schadloshaltung unbenommen.

Aschaffenburg den i4ten Januar iZn.

Carl, Großherzog.