ir £ ß 11 von Gottes Gnaden, Fürst-Primas des Rhein-Bundes , Großherzog von Frankfurt,

Erwägung, daß die Bekanntmachung der Verfügungen, welche in der in Frankreich nach und^nach herausgekommenenGesetzen und Beschlüssen enthalten sind, zur Vervollkommnung des SistemS, über die Einregiftrirung und den Stem­pel in dem. Großherzogthume Frankfurt unentbehrlich fep.

In weiterer Erwägung, daß die Anwendung der. erwähnten Gesetze in dem Großherzogthume Frankfurt, in Hinsicht der Lokalverhäktnisse verschiedne Erläu­terungen und organische Verfügungen ebenmäßig, norhwendig machen, haben be­schlossen, und beschließen:

Die Anwendung der Obliegenheiten der Notare und Gerichtsschreiber auf die mit derftlven Verrichtungen provisorijch beauftragten Stellen betreffend.

Art. i.

Dies» diesem Gesetze enthaltenen Obliegenheiten für die Notarien sind bis zur definitiven Organisation des Notariats in dem Großherzogthume Frankfurt von allen öffentlichen Beamten und dermal bestehenden und gesetzmäßig angenom­menen Notarien, welche Akten einer freiwilligen Gerichtsbarkeit auszufertige n au : thorisirt sind, auf das genaueste zu befolgen-

Art. .*

Alle öffentliche Beamten und Genchtsstelken, welche nicht nur Akten einer- freiwilligen, sondern auch einer streitigen Gerichtsbarkeit ausznfertigen befugt sind, sollen gehalten sepn, über alle Akten beider Gattungen, ein besonders, nach einem ihnen von Unserm Direktor der Einregistrirungsgebnhr bekannt zu. machenden For­mular eingerichtete Register zu fuhren.