Art. 3.
Die Ln vorerwähntem Gesetze enthaltenen Obliegenheiten der Gerichtsschreü ber, der Friedensgerichte, der Tribunale iter Instanz, so wie der Appellations- tribunale, sollen von den dermal und für das Jahr 1811 noch bestehenden Amts- schreibern und Sekretarien der Gerichte erster, zweiter und dritter Instanz pünktlich beobachtet werden.
Ebenmäßig sind die Verfügungen dieses Gesetzes, in Ansehung des Kassations- tribunals, auf alle Akten des Staatsrathes anwendbar, im Falle derselbe die Funktionen des Kassationstribunals verrichtet.
Anschaffung neuer Amtssiegek betreffend.
Art. 4.
Um den Mißbräuchen, welche durch die provisorische Beibehaltung der mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit beauftragten Beamten entstehen könnten, vorzru beugen, wird verordnet:
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Daß die Letztem bis den 28ten Hornung iZn die Siegel, welche sie bis daher ^ gebraucht haben, in die Gerichtsstuben der 2ten Instanz niederzulegen, und sich andre, nach der Vorschrift Unsers Iustizministers anzuschaffen haben.
Diejenigen, die bisher Urkunden, welche die freiwillige Gerichtsbarkeit Ut jene treffen, in besondre ad hoc bestimmte Register eingetragen haben, müssen diese Ric Register den Präsidenten der oben erwähnten Tribunalen vorlegen und durch die- | Be selben abschließen, und unterschreiben lassen.
Ueber diese Verrichtung soll ein Protokoll in Dupto aufgesetzt werden, wovon eine Ausfertigung in dem Archive des Gerichtshofes zu deponiren , und die chei Zweite an Unfern Iusiizminister einzuschicken ist, welcher längstens bis den iZtett Ve März 1811 über den Erfolg gegenwärtiger Verordnung Bericht zu erstatten hat.
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