Bezirke ihre Güter liegen/ eine schriftliche Deklaration ihres Grundeigenthmns, als Häuser, Mühlen, Gärten, Baumstücke, Aeckcr, Wiesen, Forste, Teiche, Weiden re. mit genauer Bezeichnung dep Lage , Begrenzung und Größe eines'jeden Grundstückes einzureichen.
Art. 9»
Die Maire sind bei Strafe von 25 fl. für jede Unterlassung' verbunden, dem Präfekte des Departements diejenigen anzuzeigen , welche am iten März iZn mit der Einreichung ihrer Deklarationen saumselig befunden wurden.
Der Präfekt wird einen Kommissär ernennen , welcher mit Beihilfe der Maire und Adjunkten die Fertigung des richtigen Verzeichnisses des Grundeigenthums der Saumseligen vornehmen wird, welche Letztere alsdann die Kosten dieser-Kvmnusr sion allein zu tragen, verbunden feyn werden. .
Art. io»
Die Maire und Adjunkten, welche dem von dem Präfekte bezeichtteten Kommissär die nöthigen Erläuterungen und ihren Beistand, welche dieser zu verlangen berechtigt ist / versagen würden, sollen ihrerStellen entsetzt, und mit einer Strafe von 50 Gulden belegt werden.
Art. ii.
Diese Verfügungen sind auf alle Gemeinden anwendbar, welche durch irgend rin Ereigniß ihres Lagcrbuches verlustig geworden.
Art. 1 %.
Der Präfekt deS Departements wird die Deklarationen , so wie sie in seinem Bureau anlangen, an die Einregistrirnngseinnehmer, gegen Bescheinigung abliefern, welche aber gehalten sind, solche längstens bis zum Zoten April iZn dem Präfekte zurückzusenden.
Versteigerung von Mobiliargegenständen betreffend.
Art. iZ.
Vom Tage der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verfügung an, können
öffent-

