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öffentliche Verkaufe und Versteigerungen von Gerätschaften, Maaren, Holz, Mein, Fruchten und sonstigen Erzeugnissen, so wie von allen andern Mobiliargegen- standen nur im Beisepn und auf Betreiben eines .Notars, Gertchtschreibers, der Gerichts - oder Gewaltsböte, und für die Stadt Frankfurt des geschwornen Ausrufers, oder desjenigen Stellen, welche mit den Verrichtungen obbenannter Beamten beauftragt sind. Statt haben.
Art. 14.
Keiner dieser Beamten kann zu einem öffentlichen Verkaufe oder Versteige- rung von Mobiliargegenständen schreiten, ohne davon vorher die Erklärung indem Einregistrirungsbüreau des Bezirks, wo der Verkauf geschehen soll, gemacht zu haben.
Art. 15.
Die Erklärung wird in ein hiezu bestimmtes Register geschrieben und datirt. Sie wird die Namen, Eigenschaften , und den Wohnort des Beamten, jene der Parthie, auf deren Ansuchen der Verkauf vorgenommen wird, und endlich jene der Parthie, welcher die Gerätschaften verkauft werden sollen, die Benennung deö Ortes und des Tages, wo der Verkauf Statt Huben wird , enthalten. Diese Deklaration muß von dem Beamten unterschrieben seyn, und es soll demselben von dem Einnehmer eine Abschrift davon auf Stempelpapier, jedoch ohne weitere Kosten , als die Entrichtung des Betrags des Stempelblattes einaehändigt werden. Diese Deklaration darf nur die Mobiliargegenstände derjenigen Person enthalten, die darin benannt ist.
Art. i-6.
Die öffentlichen Beamten müssen ihre Verkaufsprotokolle mit dieser Deklaration anfangen.
Jeder zugeschlagene Gegenstand wird sogleich in das Verkaufsprotokoll eingetragen, der Preiß davon muß daselbst mit Buchstaben ausgeschrieben, und mit Ziffern ausgeworfen sepn.
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