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Eine jedesmalige Sitzung wird von dem öffeirtlicherHBeamten und zwei an- säßigen Zeugen geschloffen, und unterschrieben.
Sobald ein Verkauf zufolge eines Jnventariums Statt hat: ss muß davon in dem Protokolle Meldung geschehen , und der Datum des Jnventariums sowohl, als der Name des Notars, der dasselbe gefertigt und die Quittung, welche die Entrichtung der Einregistkirungsgebühren bezeugt, darin angeführt werden.!
Art. 17.
Die Verkaufsprotokolle können nur in dem Bureau, wo die Erklärungen geschehen sind , einregistrirt werden.
j Die Einregistrirungsgebühren werden sukzessive von den in einer jeden Sitzung
j erlößten, und in dem Verkaufsprotokolle enthaltenen Summen erhoben, und diese ! Protokolle müssen in der vom Gesetze bestimmten Zeit nach einer jedesmaligen Sitz- ! ring einregistrirt werden,
Art. iZ.
Die Uebertretungen der hier Dben vorgeschriebenen Verfügungen werden durch folgende Geldbußen bestraft, nämlich r
Jeder öffentliche Beamte, der zu einem Verkaufe geschritten, ohne vorher die I Erklärung auf dem Einregistrirungs-Büreau gemacht zu haben, sollest. Strafe ! chezahlett.
j Für jede Unterlassung, den Eingang der Verkaufsprotokolle mit der Deklaration zu machen, ist eine Strafe von 122 fr bestimmt.
Für jeden auf dem Verkaufprotokolle nicht eingetragenen Artikel muß nehst ! dem Ersätze der Gebühren, noch 50 fl. Strafe erlegt werden.
! Die nämliche Geldbuße von zv fl. findet Statt, für jede Preisverfälschung der zugeschlagenen Artikel, welche in dem Verkaufsprotokolle gemacht werden, außerdem Ersätze der Gebühren und den durch das Gesetz bestimmten Strafen der Verfälschung.
Für

