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In diesen Stunden soll die Lektüre nur vorliegen; in den nächtlichen Stun­den nach II Uhr aber dennoch keinem Nicht-Mitgliede oder Nicht-Eingeführten der Eintritt in den Gesellschafts - Saal verstattet seyn.

§ 5.

Am Stiftungstage den 7 ten Januar oder an dem darauf folgenden Sonntage ist Ball und Souper auf Subskription, wozu ausser den Damen aus der Familie der Mitglieder auch andere Damen aus der Stadt eingeführt werden dürfen.

* ; II, Rechte und Pflichten der Mitglieder,

§

Als wirkliches Mitglied kann jeder anständige Mann aus dieser Stadt und dem Kirchspiels - Bezirke aufgenommen werden.

§ 7 .

Personen, welche ausserhalb der Stadt und des Kirchspiels Aurich wohnen, können als Ehren - Mitglieder aufgenommen werden. Zieht ein Ehren - Mitglied in die Stadt oder das Kirchspiel Aurich, so wird es mit dem zunächst darauf folgenden 7 fen Januar wirkliches Mitglied, so wie ein wirkliches Mitglied mit demselben Zeitpunkte Ehren - Mitglied wird, wenn es aus der Stadt und dem Kirchspiel Aurich wegzieht.

Die Aufnahme auswärts wohnender Personen als wirkliche Mitglieder ist ebenfalls zulässig.

§. 8.

Die wirklichen Mitglieder fuhren bei den Beratliungen über Gesellschafts- Angelegenheiten eine Stimme und sind befugt, Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden gesellschaftlichen Einrichtungen zu machen und Fremde einzuführen. Die Ehren - Mitglieder sind von der Stimmführung und der Einführung von Frem­den ausgeschlossen.

§ 9 -

Jedes aufgenommene wirkliche Mitglied zahlt zur Entree lf Rthlr. und einen jährlichen Beitrag von I Rthlr. durch Vorausbezahlung. Wird der Jahres-Beitrag