3
VVVWVWV
spätestens ultimo März nicht eingezahlt und bleibt die schriftliche Anmahnung des Kassirers bis ultimo April fruchtlos, so soll gegen die noch vorhandenen Restanten angenommen werden, dass sie dadurch ihre Erklärung, für die Folge nicht ferner Mitglied der Gesellschaft bleiben zu wollen, abgegeben haben. Jedes Ehren-Mitglied zahlet zur Entre'e 1§ Rthlr. ist aber yon dem jährlichen Beitrage befreiet.
§. 10 .
Den erwachsenen, 18 Jahr alten Söhnen wirklicher Mitglieder, die nach beendigten Schuljahren sich noch unverheirathet und ohne eigene Geschäfte zu treiben, im elterlichen Hause aufhalten, ist der Zutritt zur Gesellschaft bis zum vollendeten 24 stcn Jahre verstattet.
Möchte der Fall eintreten, dass ein unverheiratheter und ohne eigene Geschäfte zu treiben im elterlichen Hause sich aufhaltender Sohn bereits als wirkliches Mitglied eingetreten ist, so soll der Vorstand befugt seyn, den übrigen Söhnen nach vollendetem 24 sten Jahre auf unbestimmte Zeit den freien Zutritt zu verstatten.
Der Vater haftet für das anständige Betragen des Sohnes.
§. n.
DieWittwen verstorbener Mitglieder können ohne Fortzahlung des jährlichen Beitrages an dem Stiftungsfeste und an der Lektüre fernerhin Theil nehmen; Letzteres jedoch nur gegen Entrichtung des Lesegeldes.
///. Der Vorstand, dessen Rechte und Pflichten,
§• 12 .
Der Vorstand besteht aus acht wirklichen Mitgliedern,
1) aus sechs Direktoren, wovon monatlich Einer das Präsidium führt,
2) aus einem Kassirer, der die Beiträge von den Mitgliedern erhebt, die vorkommenden Zahlungen nach geschehener Anweisung der Direktoren verfügt und in der General-Versammlung über die Einnahme und Ausgabe des verflossenen Jahres Rechnung legt,

