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§. 42.
Bei den General-Versammlungen, einschliesslich der Ballottements, dürfen keine Personen, welche nicht stimmfähig sind, gegenwärtig sein, und sind als* dann keine Spiele erlaubt»
ZX. Allgemeine Bestimmungen .
§. 43.
Alle Mitglieder der Gesellschaft, so wie die Eingeführten, müssen sich den bestehenden Gesetzen und den Einrichtungen des Vorstandes unweigerlich unterwerfen.
§. 44.
Hazardspiele sind strenge untersagt und haben, wenn solche auch nach dem Schlüsse der Gesellschaft (§. 4.) geschehen, den Ausschluss aus der Gesellschaft zur Folge.
§. 45.
Niemand darf Speise oder Getränke auf den Lesetisch stellen, oder Zeitschriften vom Lesetische wegnehmen, bei Strafe von 4 gGr.
§. 46.
Bücher, Zeitschriften oder Zeitungen dürfen bei 1 Rthlr. Strafe ohne Er- laubniss nicht mitgenommen werden.
Obige revidirte Statuten treten mit dem 7 tcn Januar 1835 in Kraft, und werden mit jenem Zeitpunkte die früheren gesellschaftlichen Bestimmungen, so weit solche hierin nicht aufgenommen sind, aufgehoben.
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