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§. 42.

Bei den General-Versammlungen, einschliesslich der Ballottements, dürfen keine Personen, welche nicht stimmfähig sind, gegenwärtig sein, und sind als* dann keine Spiele erlaubt»

ZX. Allgemeine Bestimmungen .

§. 43.

Alle Mitglieder der Gesellschaft, so wie die Eingeführten, müssen sich den bestehenden Gesetzen und den Einrichtungen des Vorstandes unweigerlich unter­werfen.

§. 44.

Hazardspiele sind strenge untersagt und haben, wenn solche auch nach dem Schlüsse der Gesellschaft (§. 4.) geschehen, den Ausschluss aus der Gesell­schaft zur Folge.

§. 45.

Niemand darf Speise oder Getränke auf den Lesetisch stellen, oder Zeit­schriften vom Lesetische wegnehmen, bei Strafe von 4 gGr.

§. 46.

Bücher, Zeitschriften oder Zeitungen dürfen bei 1 Rthlr. Strafe ohne Er- laubniss nicht mitgenommen werden.

Obige revidirte Statuten treten mit dem 7 tcn Januar 1835 in Kraft, und werden mit jenem Zeitpunkte die früheren gesellschaftlichen Bestimmungen, so weit solche hierin nicht aufgenommen sind, aufgehoben.

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