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§ 37.

Mochte, wider Verhoffen, ein Mitglied durch sein Betragen in oder ausser der Gesellschaft die Veranlassung zur Ausschliessung gehen; so muss der Vor­stand, wenn derselbe für die Nothwendigkeit des Ausschlusses sich erklärt hat ? dem betreffenden Mitgliede die Erklärung abfordern, ob es freiwillig austreten oder es auf das Bailottement ankommen lassen wolle. Im letzteren Falle wird über die Ausschliessung eben so ballottirt, wie bei der Aufnahme eines Mit­gliedes vorgeschrieben ist.

§ 38.

Wer wegen eines entehrenden Verbrechens gerichtlich bestraft worden, ist dadurch von der Gesellschaft ausgeschlossen.

VIII, Versammlungen «

. §. 39.

General-Versammlungen und Ballottements sollen vorzugsweise auf Sonn­abend gehalten werden. Der Vorstand bestimmt den Termin und lässt den Tag durch Ansagen zur Kenntniss sämmtlicher Mitglieder bringen.

§. 40.

Jedes wirkliche Mitglied ist befugt, Vorschläge zu Verbesserungen zu machen. Wenn der Vorstand solche für unzulässig hält, kann er zwar die Annahme verweigern; muss solche aber annehmen und zur Abstimmung vor die Gesellschaft bringen, wenn neun wirkliche Mitglieder solches verlangen.

§. 41 .

Die etwa nothig erachtet werdenden Abänderungen und Zusätze zu gegen­wärtigen Statuten sollen durch eine Stimmenmehrheit von Zwei Drittlieil der an­wesenden wirklichen Mitglieder der Gesellschaft bestimmt werden können, nach­dem solche wenigstens 14 Tage im Gesellschafts - Saale vorgehangen, und der Termin zur Abstimmung dabei bemerkt, auch solcher den wirklichen Mitgliedern durch zweimaliges Ansagen, zuerst gleich nach dem Erlass der Affiche und das zweite Mal am Tage vor dem Termine, bekannt gemacht worden. Die Abstim­mung darüber geschiehet schriftlich..