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sich Jaurn, und mit der größten Strenge und Schärfe bestrafet werden.
Das Ansehen und die Vollmacht eines Vaters über feine Kinder ist in diesem Lande so groß, daß die Magistrate und öffentliche Gerichtsstellen schon auf seine blosse Anklage, ohne Dazwischcnkunft was imfncr für riner anderen Zeugenschaft, solche Kinder alsogleich als des Todes würdig verurtheilen.
Wenn cs sich ereignet, daß ein Sohn die menschliche Natur so'sehr ausgezogen hatte, daß er sich un- Lcrstünde, seine lasterhafte Hand- wider seine Aeltern -aufzuheben; so schnaubet schon das ganze Reich vor Wurh über die Nachricht eines so scheuslichen und schrecklichen Unternehmens; allgemeine Bestürzung verbreitet sich in der Stadt, in welcher ein solches Ungeheuer das erste Tageslicht erblicket hat; man setzet die Magistrate ab, weil sie nicht genugsam gewachst, nicht Sorge genug getragen haben, einem solchen Kinde eine inständige und gute Erziehung ertheilen zu lassen; und auch die Aeltern des Schuldigen werden wegen ihrer selbst eigenen Nachlaßigkeit und Saumseligkeit in der Kinderzucht sehr streng gestrafet. *)
Der Kaiser hat ganz allein das ausschließliche Recht, als Richter über ein solches Verbrechen zu erkennen; und es gehört nur vor seinen Richterstuhl, wohin auch der Verbrecher vorgefordert wird. Gewöhnlicher Mas-
*) Eine herrliche Lektion für nur gar viele Aeltetm und Ortsobrigkeiten in unseren Tagen in Betreff der Erziehung überhaupt, und der Wachsamkeit über dieselbe ! ! Und dieseLektion sehe» uns— die Chinefer,;

