thigen Veicht, und andächtigen Kommunion, seinen Icamen mündlich oder schriftlich bei dem Vorsteher der Bruderschaft angeben, damit er in das Verzeichniß der Mitglieder derselben eingetragen, und ihm der gewöhnliche Bruderschafts Zettel ausgehändigt werden könne.
2) Sollen die Brüder und Schwestern bei der monatlichen Versammlung nach Mittags jedesmal fleßig erscheinen, und an diesem Tage, so viel es ihnen möglich ist, beichten und kornmuniziren, um sich, oder die verstorbenen Mitglieder, deö vollkommenen Ablasses theilhaftig zu machen.
3) Sollen sie, soviel es ihre Geschäfte zulassen, der wöchentlichen Freitag-Messe, wie auch an den Haupt - Feste, welches der Passions- Sonntag ist, dem Hoch- amte, wenn solches gehalten wird, dann unter der Aller - Heiligen Oktav dem Jahr- tags - Gottesdienste für alle abgestorbene Brüder und Schwestern dieser Versammlung beiwohnen.
4) Stirbt Jemand aus dieser Bruderschaft, so soll dieses dem Vorsteher derr

