thigen Veicht, und andächtigen Kom­munion, seinen Icamen mündlich oder schriftlich bei dem Vorsteher der Bruder­schaft angeben, damit er in das Verzeich­niß der Mitglieder derselben eingetragen, und ihm der gewöhnliche Bruderschafts Zettel ausgehändigt werden könne.

2) Sollen die Brüder und Schwestern bei der monatlichen Versammlung nach Mittags jedesmal fleßig erscheinen, und an diesem Tage, so viel es ihnen möglich ist, beichten und kornmuniziren, um sich, oder die verstorbenen Mitglieder, deö voll­kommenen Ablasses theilhaftig zu machen.

3) Sollen sie, soviel es ihre Geschäf­te zulassen, der wöchentlichen Freitag-Mes­se, wie auch an den Haupt - Feste, wel­ches der Passions- Sonntag ist, dem Hoch- amte, wenn solches gehalten wird, dann unter der Aller - Heiligen Oktav dem Jahr- tags - Gottesdienste für alle abgestorbene Brüder und Schwestern dieser Versamm­lung beiwohnen.

4) Stirbt Jemand aus dieser Bruder­schaft, so soll dieses dem Vorsteher derr