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d. für die ebenfalls bisher von dem Zollverbande ausgeschlossen gewesenen Ortschaften Schnellmannshausen und Großburschla, Mühlhauser Kreises,
Folgendes bestimmen:
1) Es soll in jenen Kreisen und Orten das Zollgesetz und die Zoüordnung vom 26. Mai 1818, nebst den zur Erläuterung un>r Ergänzung dieser Gesetze ergangenen Vorschriften, welche bisher dort nicht eingeführt waren, vom I. Januar 1834 gleichmäßig, wie in allen andern Provinzen der Monarchie, zur Anwendung kommen und die Steuer nach dem jedesmaligen allgemein giltigen Tarif der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben auch dort erhoben werden.
2) Die Verordnungen über die Besteuerung des inländischen Branntweins, Braumalzes, Weinmostes und Tabackbaues, wie sie in dem Gesetze und der Steuerverordnung vom 8. Februar 1819 enthalten und durch spatere, mit gesetzlicher Kraft erlassene Vorschriften erläutert und ergänzt sind, sollen ebenfalls, auch so weit dies bisher noch nicht der Fall gewesen, in jenen Kreisen und Ortschaften allgemein zur Anwendung gebracht werden und dabei in Bezug auf die Branntweinsteuer das anliegende, von Ihnen nach den hierüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften zusammengestellte Regulativ vom 24. v. M. zur Richtschnur dienen. Dagegen werden
3) von dem ebengedachten Zeitpunkte ab in jenen Kreisen und Orten folgende bisherige Abgaben hiermit aufgehoben:
a. die besondere Eingangs- und Durchgangsabgabe, welche in der Stadt Erfurt in Folge des Tarifs vom 3. Oktober 1826 zur Zeit besteht, und

