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§. 6 .
Vergütung der Steuer bei Versendungen von Branntwein in das Ausland.
Brennereibesitzern, welche den von ihnen gefertigten Branntwein im Großen nach dem Auslande absetzen, kann eine Steuervergütung nach den darüber besonders erlassenen Bedingungen zugestanden werden.
II. Vorschriften über die Erhebung und Controlirung der Steuer.
8 . 6 .
Anmeldung der Geräthe.
Wer eine Brennerei einrichten oder einen De- stillirapparat anschaffen will, ist gehalten, solches vorher dem Steueramte anzuzeigen und demselben mindestens 8 Lage vor Anfang des Betriebs eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster einzureichen, worin die Raume zur Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe der Brennerei, die Brenn- und Maischgefaße, als: Blasen, Helme, Maischwärmer, Kühlapparate, Maischbottiche, Vormaischbottiche, Kartoffeldämpfer und andere Dampfgefäße, Kühl-, Hefen - und Schlempegefäße, Maisch-, Lutter- und andere Reservoirs u. s. w., ingleichen der in Quarten ausgedrückte gesammte Rauminhalt jedes einzelnen dieser Geräthe genau und vollständig angegeben sein müssen.
Dieser Nachweisung muß ein einfacher Grundriß desjenigen Raumes, in welchem sich die Bren- nereigeräthe befinden und ihrer Stellung in demsel-

