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§. 6 .

Vergütung der Steuer bei Versendungen von Branntwein in das Ausland.

Brennereibesitzern, welche den von ihnen gefer­tigten Branntwein im Großen nach dem Auslande absetzen, kann eine Steuervergütung nach den dar­über besonders erlassenen Bedingungen zugestanden werden.

II. Vorschriften über die Erhebung und Controlirung der Steuer.

8 . 6 .

Anmeldung der Geräthe.

Wer eine Brennerei einrichten oder einen De- stillirapparat anschaffen will, ist gehalten, solches vor­her dem Steueramte anzuzeigen und demselben min­destens 8 Lage vor Anfang des Betriebs eine Nach­weisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster einzureichen, worin die Raume zur Aufstel­lung der Geräthe und zum Betriebe der Brennerei, die Brenn- und Maischgefaße, als: Blasen, Helme, Maischwärmer, Kühlapparate, Maischbottiche, Vor­maischbottiche, Kartoffeldämpfer und andere Dampf­gefäße, Kühl-, Hefen - und Schlempegefäße, Maisch-, Lutter- und andere Reservoirs u. s. w., ingleichen der in Quarten ausgedrückte gesammte Rauminhalt jedes einzelnen dieser Geräthe genau und vollständig angegeben sein müssen.

Dieser Nachweisung muß ein einfacher Grund­riß desjenigen Raumes, in welchem sich die Bren- nereigeräthe befinden und ihrer Stellung in demsel-