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u-irtV* r Aufsicht der Steuerbehörde. Von derselben werden
H-.M'.-"- ^ Maisch- und Destillirgerathe für die Zeit, wäh-
rend welcher ein Betrieb nicht angemeldet und ge- stattet worden, auf angemessene Weise außer Ge- > brauch gesetzt.
§. 10 .
Vorschriften für die Benutzung der Brennereien und ,, Gerathe.
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Wer eine Brennerei in Betrieb setzen will, ist ver- ,>j pflichtet, vor dem Beginne desselben seinen Betriebs- ^ it‘ plan nach den nähern Bestimmungen des §. 24 u. folg.
» und den daselbst vorgeschriebenen Mustern dem Steuer- JiO ; * ,tr*$r tf amte anzumelden, diesen Betriebsplan in der Bren- b'*"' 1 j‘V nerei auszuhängen, solchen reinlich aufzubewahren und demselben bei dem Betriebe genau nachzukommen.
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§. 11 .
Fortsetzung.
Wer Branntwein aus den im §. 4 genannten Stoffen bereiten will, hat zuvor dem Steueramte nach näherer Vorschrift des §. 38 ein Verzeichnkß seiner sämmtlichen Materialvorräthe, welches zugleich den Ort ihrer Aufbewahrung angeben muß, einzureichen, auch jeden fernem Zugang zur Nachtragung in das Verzeichnis sogleich anzumelden. Der zur Verarbeitung bestimmte Theil des Materials wird auf den Grund des Betriebsplans, welcher den Aufbewahrungsort während der Betriebszeit angeben muß, in dem Vorrathsverzeichniffe abgeschrieben.
Während des Zeitraums, auf welchen der Betriebsplan lautet und so lange die Brennerei Nicht unter Siegel gelegt worden ist, darf in der Brennerei kein anderer, als der in dem Betriebspläne an-
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