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u-irtV* r Aufsicht der Steuerbehörde. Von derselben werden

H-.M'.-"- ^ Maisch- und Destillirgerathe für die Zeit, wäh-

rend welcher ein Betrieb nicht angemeldet und ge- stattet worden, auf angemessene Weise außer Ge- > brauch gesetzt.

§. 10 .

Vorschriften für die Benutzung der Brennereien und ,, Gerathe.

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Wer eine Brennerei in Betrieb setzen will, ist ver- ,>j pflichtet, vor dem Beginne desselben seinen Betriebs- ^ it plan nach den nähern Bestimmungen des §. 24 u. folg.

» und den daselbst vorgeschriebenen Mustern dem Steuer- JiO ; * ,tr*$r tf amte anzumelden, diesen Betriebsplan in der Bren- b'*"' 1 jV nerei auszuhängen, solchen reinlich aufzubewahren und demselben bei dem Betriebe genau nachzukommen.

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§. 11 .

Fortsetzung.

Wer Branntwein aus den im §. 4 genannten Stoffen bereiten will, hat zuvor dem Steueramte nach näherer Vorschrift des §. 38 ein Verzeichnkß sei­ner sämmtlichen Materialvorräthe, welches zugleich den Ort ihrer Aufbewahrung angeben muß, einzurei­chen, auch jeden fernem Zugang zur Nachtragung in das Verzeichnis sogleich anzumelden. Der zur Ver­arbeitung bestimmte Theil des Materials wird auf den Grund des Betriebsplans, welcher den Aufbe­wahrungsort während der Betriebszeit angeben muß, in dem Vorrathsverzeichniffe abgeschrieben.

Während des Zeitraums, auf welchen der Be­triebsplan lautet und so lange die Brennerei Nicht unter Siegel gelegt worden ist, darf in der Brenne­rei kein anderer, als der in dem Betriebspläne an-

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