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tz. 22.
Werfahren, um Gerathe außer Gebrauch zu setzen.
Um für die Zeit, wo die Maisch- und Destillir- geräthe nicht in Betrieb sein dürfen, ihre unbefugte Benutzung für letztem zu verhindern, werden entweder
3. die Gerathe an Ort und Stelle durch einen Steuerbeamten unter Verschluß gesetzt, in welchem Falle der Brennereibesitzer die Materialien zur Versiegelung oder zum Verschlüsse und zwar in guter brauchbarer Beschaffenheit zu liefern hat, oder
b. es muß ein Theil des Destillirgeraths gleich nach Ablauf der Betriebsfrist an das Steueramt abgeliefert werden. Befindet sich letzteres nicht am Orte, so wird für den Transport des Geräths auf jede halbe Meile Entfernung eine Stunde gut gerechnet.
c. Kommt es darauf an, in Brennereien, welche zum Betriebe angemeldet sind, das Destillir- geräth wahrend einzelner betriebsloser Tage und Stunden außer Gebrauch zu setzen und ist das Steueramt über eine Viertelmeile entfernt, so kann auch gestattet werden, daß ein von der Steuerbehörde zu bestimmendes Stück des Destillirgeraths entweder bei einer zuverlässigen Person im Orte oder in Ermangelung einer solchen in einem von dem Brennereilocale möglichst entfernten Raume im Gehöfte des Bren- nereib'esitzers niedergelegt werde.
Eine zur Aufbewahrung des Destillirgeraths geeignete und willfährige Person zu ermitteln, ist Sache des Brennereibesitzers, sie für den Zweck anzuerkennen oder nicht, hängt von der Steuerbehörde ab,

