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Die Wefipreußische Zeitung als Anklägerin der Elbinger Schnl- Deputation»
Nach § 36 der Schulordnung für die Elementarschulen der Provinz Preußen vom 11. December 1843 soll eS hinsichtlich der Schulaufsicht in den Städten bei der Instruction vom 26. Juni 1811 bleiben. Die sonach für die Provinz Preußen zum Gesetz erhobene Instruction setzt in jeder Stadt alö die einzige Behörde für die innern und äußern Verhältnisse ihres Schulwesens die Schuldeputa- tion ein, der sie in ausgedehntester Weise das Recht der Organisation, Verwaltung und Beanssichtigung sämmtlicher Lehr- und Erziehungsanstalten, welche städtischen Patronats sind, beilegt. Auf Grund dieser Instruction ist auch in Elbing die Schuldeputation eingerichtet und mit einem von der Königlichen Regierung zu Danzig unter dem 24. Juni 1823 bestätigten Reglement versehen, nach welchem sie die städtischen Schulen seitdem organisirt, verwaltet und beaufsichtigt hat. Insbesondere hat sie in den letztverflossenen 23 Jahren die Classen der öffentlichen Schulen von 26 auf 63 vermehrt und dieselben zu einem alle Schichten der Bevölkerung gleichmäßig berücksichtigenden organischen Schulwesen gegliedert. Alles dies ist nicht allein mit Genehmigung, sondern unter steter Beifallsbezeugung der Königlichen Regierung zu Danzig geschehen.
Diesen notorischen Thatsachen gegenüber tritt in No. 15 der Westpreußischen Zeitung ein Ungenannter mit der Anklage hervor, in Elbing habe in Betreff der Gchnlanfficht ein ungesetzlicher

