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Die Staaten.
seltener haben sie ihn ausgesprochen, oder durch wechselseitige förmlich eingegangene Verpflichtungen das allgemeine.Völkerrecht in ein besonderes, con- ventionelles, ausgenommen und verwandelt. Es giebt unstreitig Volker ohne ein positives Völkerrecht, denn einige Gebräuche, die auch zwischen den rohesten Völkern in ihrem wechselseitigen Verkehr statt sinden, bilden noch nicht ein solches, aber das Vernunft-Recht bleibt für alle dasselbe.
'Den Zweck des Staats giebt die Vernunft, so wie sie alle Zwecke, die sich auf allgemeine unbedingte Ideen beziehen, giebt. Die Mittel zum Zweck für einen bestimmten Staat in einer be- stinunten Lage kann der Verstand allein angeben, weil er allein das Besondere auffaßt, und cs mit den Begriffen zusammenhält. Wenn die Gesetze sich selbst machen, so gehen sie einzig und allein aus den Verhältnissen hervor; dann haben alle Verhältnisse Einfluß auf ihre Beschaffenheit, und der Gesetzgeber spricht sie nur aus. Wenn aber der Gesetzgeber dazwischen tritt, und die Gesetze nach den Verhältnissen berechnet, mit steter Hinsicht auf den allgemeinen Zweck der Gesellschaft, so giebt es Verhältnisse, denen er entgegen arbeitet, und wieder andere, auf welche er nicht Rücksicht nimmt, weil sie mit dem Zweck nicht übereinstimmen.
Daß alle Gesetze, alle Institutionen eines Volks mit der Natur seiner Regierung in Harmo-

