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Freiheit.
seine Vormünder entlassen kann, und sich selbst regieren muß; endlich, daß wie der einzelne Mensch nicht Andern überlassen soll, was er selbst thun kann, so auch kein Volk die Rechte und Pflichten, die es selbst ausüben und erfüllen kann, andern überlassen müßte.
Die Regierungen sollen unstreitig sich selbst in ihrem zweckmäßigen Wirkungskreise beschränken, und denselben nicht überschreiten; sie müssen nur das thun, was nöthig ist, damit alle Bürger des Staats in den Schranken der Gerechtigkeit, ihre Freiheit ruhig und ungehindert ausüben, und ihren Bedürfnissen und Neigungen unter dem Schutz der Gesetze folgen. Das zu viel regieren, oder wenigstens das zu vielerlei regieren, ist unstreitig eine Krankheit der heutigen Staaten.
Der Regierung eines angehenden Staats, wo das Volk, noch roh und ungebildet, auch Leitung in den Sachen bedarf, die es eigentlich allein und ungeleitet treiben sollte, kann man allenfalls Nachsehen, daß sie alle Aeußerungen der Thätigkeit bei den Regierten angebe. Allein den Regierungen gebildeter, thätiger, in Allem, was ihr Interesse betrifft, aufgeklärter Völker kann man dieses um sich greifende unruhige Streben nicht nachgeben.
Die Regierungen sollen immer dahin trachten, weniger zu thun für das, was nicht eigentlich zu ihrer Wirksamkeit gehören sollte, aber in ihrem

