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Vierter Abschnitt.
Von den Verträgen.
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Ein Vertrag ist im Sinne des Gesetzes, wenn Jemand £ - l
einem Andern verspricht, das Er ihm etwas bewilligen, schenken, etwas für ihm thun, oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, und der Andere es für gültig annimt. Solange U ■ die Verhandlungen dauern und Versprechen geschehen, oder selbe nicht angenommen wurden, ist kein Vertrag vorhanden, WfH. folglich auch keine Verbindlichkeiten. Manchmal wird zur ÄM Annahme eine gewisseFrist bestimmt —in solchen Fällen muß ffl Mjjjj man sich in der dazu bestimmten Zeit äußern. Ist aber keine Frist bestimmt, so muß das mündliche Versprechen gleich an- genommen werden; das Schriftliche oder so die beioen Theile * ^
sich an ein und demselben Orte befinden binnen 24 Stunden; j .?§=
sonst aber unter der Zeit welche zur zweimaligen Beantwor- tung nothwendig ist. z. B. Wenn die Antwort in einem Tag i ankommcn kann, muß die Beantwortung in 2 Tage er- i : folgen.
Hier ist also der Postenlauf zu befolgen. Der Wille und die Einwilligung können nicht nur wörtlich, schriftlich oder durch andere angenommene Zeichen — sondern auch Stillschweigend durch solche Handlungen geäußert werden, welche jeden vernünftigen Zweifel außschließen.
Die Verträge sind ein oder zweiseitig verbindlich je nachdem nur der eine Theil dem Anderen Rechte biwilligt oder beide Theile gegenseitig. Aj
Erfordernisse eines gültigen Vertrags sind: 1-ten Die ■>: Fähigkeit der Person. Die ohne Gebrauch der Vernunft und !- ^ Kinder unter 7 Jahren sind unfähig. Unter einem Vater,
Curator oder Vormund Stehende können ein Versprechen zu ihren Vortheile annehmen; mit einer Last aber ist die Ein- -4

