er Pflicht. ES wäre zu wünschen, die Doktoren der RechtSlehre wären auch zugleich Doktoren der Pflichtenlehre.

Die Juristen unserer Tage haben ihre Rechtswissenschaft auf den Atheismus aufgebauet, und von der Pflichtenlehre keine Notiz genommen; da doch die Rechtslehre mit der Pflichtenlehre so eng verbunden ist: denn wenn ich ein Recht be­sitze, so liegt auf den Menschen neben mir schon von selbst die Pflicht mein Recht nicht zu verle­gen. Die Pflicht liegt tiefer als daS Recht: wenn ich die Pflicht habe etwas zu thun, so habe ich auch das Recht es zu thun ( denn was bedeutet das Wort Recht? wenn nicht gerade recht nach der rechten Linie nach der Norm ) Aber nicht allezeit wenn ich ein Recht bestze, habe ich auch die Pflicht selbes auszuüben; ich kann etwas davon Nachlassen, oder mich desselben ganz begeben.

ES scheint, unsere StaatSreformaroren ha­ben geflissentlich dem Begriff von Pflicht, jenen von Recht unterlegt, weil man vom Rechte Nach­lassen kann, von der Pflicht aber nicht. ES ist unstreitig, daß der Unglaube, die Sittenlostgkeit, der Aufruhr gröstentheils durch die ungeregelte Preßfreiheit angeregt uyd verbreitet wurden: hätte man das Verwa'hrunMcht Ous cavenäi) bey