seinem rechten Namen gelassen VerwahrnngS- Pflicht ( officium cavendi, ne Scc. ) so wären die Negierungen aufmerksam geworden, ihre Pflicht zu erfüllen, und ihre Untergebenen vor dem Gifte schädlicher Bücher zu verwahren, da­mit fle nicht strafen müssen, wo die Strafe das verbreitete Gift nicht mehr unschädlich machen kann. Allein da die Verschwornen es nur ein Recht nannten, von dem man Nachlassen kann, so hatten sie auch nicht so viel zu fürchten, wenn sie, böser Schriften wegen, vor Gericht gefodert wurden; besonders da sie sich Einfluß zu verschaf­fen wüsten, Leute von ihrer Gesellschaft auf die Richterstühle zu befördern, die es dann mit dem Rechte eben nicht so genau nehmen; wo man mildernde Gründe eintretten läßt, und das Recht selbst mildert, waS bey Erfüllung einer Pflicht nicht statt sinder.

Dieses vorausgesezt erscheint der wichtigste Grund deS Redners durchaus falsch: daß näm­lich dre Geistesfreiheit jedem Menschen das Recht gebe seine Gedanken durch Wort und Schrift kund zu thun. Der Mensch ist gebunden durch die Pflicht, niemand durch Wort und Schrift zu är­geren, oder sonst in Schaden zu bringen: Da es aber Leute giebt, die diese Pflicht nicht ken­nen, oder nicht anerkennen wollen; so tritt bey