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proles sine diseriminc seius, mortuo ctiam conjuge' et respcctive parente catholico, in fidc romano • catho- lica educentur; quam deinde stipulationem in libro copulatorum fideliter adnotcnt et per ipsain partem stipulantem aut ejus nomine per alium ad hoc spccialiter rogatum in futuram rei memoriam subscribere faciant.
Nachdem Schlesien unter preußische Oberhoheit gekommen war, wurden die meisten Katholiken ihrer Aemter entsetzt, und un- verheirathetc Protestanten aus anderen Provinzen, ja aus fremden Ländern traten an ihre Stelle. Die schlesischem Mädchen gefielen diesen Ankömmlingen ausnehmend, nur die Bedingungen, unter denen eineVerheirathung mit ihnen allein stattfinden konnte, gefielen ihnen nicht. Man denke sich die Gewissensnoth, in der diese schmachtenden jungen Herzen sich befunden haben müssen! Doch wußten sie sich Rath 5 . die Gewalt war in ihren Händen, und um die Geistlichem fügsamer zu machen, verirten sie dieselben auf allerlei Weile. Der König hatte zwar im 6 . Artikel des schlesischen Friedens- zugesagt, es solle die römisch-katholische Religion in statu quo bleiben, dieses hinderte ihn jedoch nicht, Vieles zm thun, waS mit dieser Zusicherung nicht in Einklang zu bringen, und auch „unbeschadet 'der Gewissensfreiheit der Protest. Einwohner", die der König ebenfalls zugesagt hatte^ füglich hätte unterbleiben können. Was die Herzensangelegenheiten seiner Beamten betrifft, so nahm sich der König derselben an, und schon unter dem 16. Zuly 1743 sah sich die geistliche Behörde genöthigt, eine neue Instruction hinsichtlich der gemischten Ehen zu erlassen. Sie lautet, wie folgt. „Seine Hcchfnrsiliche Eminenz, unser gnädigster Bischof und Herr, haben zwar nach Erheischung der fürgewesenen Umstände vor einiger Zeit (im Z. 1724) per- Currendam mildest vorgeschrieben, waß fämmtliche Pfarrer

