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terziehung oder Denegirung der Promulgation und Copu- lation, dahin zu trachten, womit (daß) in favorem rcli- gionis catholicae rationc prolium durch eine Ehebere- dung allwo es nur thunlich inter partei darüber (zu) er­richtenden schriftlichen Contract, praescindendo tarnen a juramento ante hoc usitato, vorgesehen werde. Wo es aber dahin nicht zu bringen, könnte wenigstens kein aus- drülkliches pactum contra religionem catholicam einge­standen werden und wenn eine katholische Part sich zu der­gleichen dennoch einlassen, und davon auf triftige Vor­stellungen nicht abstehen wollte, müßte ihr der katholische Pfarrer nach denen principiis seiner Religion die kcomul- gationem und Copulationem , auch Perekpirung anderer 8acramentorum tan^nam impoenitenti versagen und de casu in casum alsogleich darüber anhero ausführlich be­richten." In seiner Darlegung versichert Bunsen, daß die preußische Regierung die mildere PrariS in Schlesien vorgefunden habe. Was an dieser Behauptung Wah­res sey, geht aus den beiden hier mitgetheilten Instructio­nen hervor. Die Praxis, welche die Regierung vorfand, war die unter dem 14. Novbr. 1724 vorgeschriebene, nach welcher zur Trauung nicht anders" (non aliter) geschritten werden durfte, als bis der akatholifche Theil die Erziehung sämmtlicher Kinder in der katholischen Religion mittelst Stipulation in vim inramenti zugesichert hatte. Bunsen mußte diese Instruction kennen, da dieserhalb Verhandlun­gen mit der Regierung Statt gefunden hatten; und ei dürste mithin schwer sepn, den Diplomaten gegen den Vorwurf, daß er auch hier der Wahrheit untreu geworden sep, auf erfolgreiche Weise in Schutz zu nehmen. Selbst die Praxis, die erst nach der preußischen Occupation durch die Instruction vom lg. Iuly 1743 angeordnet wurde, ist