noch ein sogenanntesKirchen-Regiment von einem Königs obersten Bischose," oder für diesen eineandere Person" über sich kennt, noch anerkennt als allein den Herrn Jesus Christus im Worte und des Wortes Geiste, gleich wie der Soldat nur seinem Osficier und dessen Commandoworte folgt. o'. üJiof. 4, 2. In dieser Stellung habe ich aber für eine Pfründe das Gefängniß gehabt. Matth. 10, 16. rc. Neben meinem Geistlichen Regimentc Gottes erkenne ich aber, parallel aufGrund des Wortes Gottes und meiner evang.- luth. Kirche symbolische Bücher mit Westphälischen Frieden: 5. Mos. 16, 1822. (Rechter) I. 17, 14 20. (König) mit 1. Sam. 8, 4.'rc. I. c. Cap. 12, 13. rc. und Cap. 15, 16. rc.;" mit Beispielen: Rehabeam 2. Chron. 10 Asia 2. Chron. 26, 16. Hiskia >. c. 20. Josia I. c. 34.

für -as Polrzei-Regunent Gottes einen Regiments-Trä­ger sein Titel mag Kaiser, König, Statthalterschaft, Regierung, kurz gesagt, heißen wie er will außer amt­lich als Ehemann, Pater, Einwohner rc. so an, daß das Eine Volk als Kirche, so wie dasselbe Volk als Staat, in figura :

I Reg. Geistliche Reg. (der Kirchendiener.)

11. Reg. Polizei - 9ieg. (der Staatsdiener)

parallel der innere Mensch durch das Evangelium vom Sün­denfalle erhoben und zur Seligkeit genährt und gepflegt; der äußere Mensch durch Zucht- und Ordnunghalten ge­schützt rc. werde, und braucht so auaenfällig das Polizei- Regiment zu seinem Bestehen die wahre und rechte Kirche; aber Gotteskirche, die ächte, braucht zu ihrem Bestehen, laut Geschichte, keine Könige und Fürsten. Wenn Sie nun, liebe und gelehrte Herren! bis zum 24. März und 7. Mai 1848, laut Ihrem Eide der Treue, strafbar unter der Dänen­königs obersten Bischofheit einer Landeskirche

ich sage (Ps. 146, 3. rc. Jer. 17, 5. I. c. 48, 10.) Fürsten - Baalskirche"

geschmachtet, (soll ich sagen wohl gelebt?) nach dem 21. März rc. 1848 bis zum 30. April c. in solchem Baalsthume Luc. 16, 8. fortbeharret haben und am 30. April 1849 in Schleswig versammelt noch ängstlich und zaghaft auf EineDie" oder EinemDer," (vid. Callisen) als