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dich, sagt Haarwerth, Bischoff von Maynz, zn König Otto I. in seiner Einweyhung — „bey dem „S tab, die dir Untergebnen mit väterlicher Ge- „walt zu richten. " s) Mit selbigem in der Hand sammelte der UrtHeils - Sprecher die Stimmen der Ebenbürtigen Urtelsfinder und sprach das geschöpfte Urtel aus, oder machte es bekannt. Davon wird er auch der Frager, Fragrichter genannt, f) im Gegensatz des schweigenden oder stummen Richters oder Schuldheißens. Jener hielt den Stab über sich, dieser unter sich, u) Mit selbigem gab er das Zeichen zur Ordnung, gebot Stillschweigen. Irrung, Zwist, Speen^ Widerwille wurde ab- gethan, gerichtet, geschlichtet, — abgenrtelt. Davon ist das Zeitwort — staven — staban — staben, — richten, Gerichthalten, — gestabt werden , — vor versammeltem oder besetztem Gericht zu Recht gewiesen werden, x) Der staben,. — mit
dem
In der Abbildung König Karls bey
B a l u z. Tom.. H Capitular. S. 1276. sitzt derselbe mir dein Stab in der Hand.
s) Wittikin ds Geschichrbücher.
t) Der Staramman des Stadtgerichts zu Nordlingen
har den Stab und Gewalt von Bürgermeister und Rath und ist um die Urrheile ein Frdger.
Eines ersamen Raths deß heiligen Reichs Statt Nordlingen Raths Ordnung, a. 1556.
u) Meichsner, vecit. Cameral. Tom. IV. S. 36s»
x) Ein sehr altes ehrwürdiges Gerichtswort der teutr
schm
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