Berichtigungen und Zusätze
in den Anlagen.
Seite 9. Zeile z. von oben zu den Worten: „den M'önr chen Etwas zu schenken." Deswegen wurde allgemein festgesetzt und allenthalben in Teutschland beobachtet: „daß Niemanden der Erben Urlaub und „ohne echt Ding sein Eigen, (Allod.) noch seine „Leute vergeben dürfe; Alle fahrende Haabe aber „könne der Mann an allen Stetten geben und ver, „leihen, ohne der Erben Laub, so lang er vermö- „gend wäre, mit einem Schwerd umgürret und „einem Schild an der Hand, von einem Stein oder „Scokk, einer Daumen-Elle hoch, auf ein „Roß (Ors) zu kommen, ohne Mannes Hülfe, „doch, daß man ihm das Roß und den Steigreif „halte. Wenn er dieß zu thun nicht vermöge, „könn' er auch nichts vergeben noch laßen, daß „er es dem entferne, der es nach seinem Tod er- „wartend ist."
Sächsisches Land Recht I. Buch, 52. Art. Stadtgesetze, zu Köln am Rhein.
Stabsrecht der Pflege Wachsenburg — in Thüringen.
Joh. Ad. Ko pp, von lettamem. ungehabt und ungestabt.
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