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Herr Präsident das Schiedsgericht und die Parteien an, ob irgend welche Bemerkungen gegen das Protokoll gemacht werden? — Da keine solche erfolgen, so wird das Protokoll als genehmigt angesehen.
Der Präsident gibt sodann dem Gerichte durch Ablesen Kenntniß der ab Seite des Aellesten - Kollegiums der katholischen Pfarrgemeinde Bern eingegebenen Fragen, welche dasselbe dem Gerichte zur Beurtheilung vorzulegcn gedenkt.
Zur heutigen Verhandlung übergehend zeigt der Herr- Präsident an, daß heute die Thurmbaufrage behandelt und beur- theilt werden solle und gibt dem Herrn Anwälte des Herrn Müller das Wort, welcher sodann stellt das
Rechtsbegehren:
Herr Müller ist nicht schuldig, den Thurm höher aufzuführen, als bis auf die Höhe der 39. Schicht der Kirche d. h. bis auf diejenige Höhe, welche in der Rekapitulation des Devis mit tour ou eloelier bezeichnet ist, unter Kosteusfolge; —
Ab Seite des Kollegiums der Aeltesteu der katholischen Pfarrgemeinde von Bern wird das Begehren gestellt:
Es sei Herr Müller mit seinem gestellten Rechtsbegehren abzuweisen, unter Kostensfolge;
Das Schiedsgericht hat hierauf,
In Erwägung,
1. daß durch den deutsch abgefaßten Vertrag vom 6. Juli 1859 das Aeltestenkollegium der katholischen Pfarrgemeinde Bern ausdrücklich das Recht Vorbehalten hatte, „den Glockenthurm auf der Höhe des Mittelschiffes einzustellen," in welchem Falle ein Abzug von Fr. 10,000 von der festgesetzten Bausumme eintreten sollte;
2. daß dagegen hievon abweichend, im französisch redigir- ten Lastenheft — „ cahier des charges " — vom 6. Dezember 1859, — Art. 3. nur die Nichtausführung oder Einstellung des ganzen Thurmbaues — »l’ajournement ou la non ex6- cution de la tour du portail« — ausbedungen wurde, für welchen sowohl in der speziellen Rubrik überschrieben »tour«, als in der Schlußrekapitulation die Kosten aus Fr. 16,704,60. angeschlagen sind;

