53

3. daß demnach zwar das Aeltestenkottegium unzweifelhaft, bevor es Abschlagszahlungen an Hrn. Müller leistete, die Erfüllung dieser Bedingung verlangen konnte;

4. daß aber, nachdem demselben eine Reihe von Abschlags­zahlungen bewährt worden, ohne daß über den Stand der Arbeiten Rechnung gelegt war, die Forderung der nach­träglichen Vorlage dieser Rechnungsausweise um so weniger gerechtfertigt erscheint, als der bei der Natur der Bau- Unternehmung zu einem Gesammtpreise forfait) Vorge­schichte einzige Zweck dieser Forderung, für anticipirte Zahlungen (gesetzt solche hätten stattgefunden) eine Zinsvergütung zu fordern, nach Satzung 757 C., wonach die Zinspflicht ein Gesetz oder ein ausdrückliches Zinsver­sprechen voraussetzt, beim Mangel des einen wie des andern, jedenfalls der rechtlichen Begründung entbehrt;

wird erkennt:

Das Aeltestenkollegium wird mit seinem gestellten Rechts­begehren abgewiesen, seine Rechte gegen dritte Personen werden ihm jedoch Vorbehalten.

Fortsetzung vom 11. Februar 1862.

Jünste Verhandlung.

Ab Seite des Aeltestenkollegiums wird gestellt folgendes Rechtsbegehren:

Herr Müller sei schuldig, die ihm zur Verfügung gestellten Steine des abgebrochenen St. Johannsengebäudes, welche von Herrn Baumeister Stcttler auf Fr. 3358 geschätzt wurden, so wie die beim Wagner'schen Hause verwendeten und von ihm für sein Unternehmen beibehaltenen und benützten Stützbalken dem Kollegium zu bezahlen; mit dem Beifügen, daß soweit es das Holz betreffe, die daherige Schatzung dem Herrn Müller selber vertraut werde.

Herr Müller erklärt sich bereit, alle Steine und alles Holz, was er gebraucht habe, zu bezahlen, insoweit aber das gegnerische Rechtsbegehren weiter geht, wird aus dessen Abweisung ge­schlossen resp. Herr Müller anerkennt 3795 Kubikschuh Steine von diesem Gebäude verwendet zu haben.