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Infolge dessen hat das Gericht gefunden, daß es keiner weitern Beweisführung bedürfe, und ist sofort zum Urtheil geschritten, indem es

Erwägend:

1. daß die Verpflichtung des Herrn Müller, dem Aeltesten- Kollegium der katholischen Pfarrgemeinde Bern für vom St. Johannsengebäude herrührendes Material (Stein oder Holz), welches zum Kirchenbau verwendet worden, Rech­nung zu tragen nicht bestritten ist;

2. daß Herr Müller anerkennt, und jeder Zeit anerkannt hat, 3795 Kubikfuß Steine vom St. Johannsengebäude verwendet zu haben, und auch über die Berechnung der­selben zu 30 Rp. per 1 Kubikfuß kein Widerspruch be­steht ;

3. daß dagegen die Verwendung eines größern Quantums alter Bausteine durch Herrn Müller nicht nachgewiesen, gegentheils die verrechnete Summe von 3795 Kubikfuß von beiden abgehörten Zeugen bestätiget worden ist:

erkennt:

Das Aeltestenkollegium ist mit seinem Rechtsbegehren, wie es gestellt worden, abgewiesen.

Es hat Herr Müller für die anerkannten 3795 Kubik­fuß Steine per Kubikfuß 30 Cts. zu bezahlen, was eine Summe von Fr. 1138. 50. ausmacht.

In Betreff des Holzes wird kein Entscheid gefaßt. Nach der desfallsigen Erklärung des Kollegiums der Kirchenältesten bleibt es dem Herrn Müller anheimgestellt, das von ihm ver­brauchte Holz selbst zu schätzen und nach seiner Schatzung zu bezahlen, respektive in Rechnung zu bringen.

Fortsetzung vom 12. Februar 1862.

Sechste Verhandlung.

BeurtheLlunH des 'Kostenpunktes.

Nachdem auf diese Weise sämmtliche Streitfragen beur- theilt waren, ist das Schiedsgericht zum Kostenpunkte überge­gangen, und hat, nachdem auch hierüber die Parteien noch vernommen worden: