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' Vier und zwanzigster Unterricht.

Vom geistlichen Stande, und dessen Pflichten.

Fünf und zwanzigster Unterricht.

Von dem Ursprünge des Soldatenstandes, und «on feinen Pflichten.

Sechs und zwanzigster Unterricht.

Von den Pflichten eines Landmannes. ^

Sieben und zwanzigster Unterricht.

Von Handwerkern, Fabrikanten und Künst­lern, und deren Pflichten.

Acht und zwanzigster Unterricht.

Vom Handelsmann, und seinen Pflichten.

Neun und zwanzigster Unterricht.

Von Beamten, und ihren Pflichten. .

Dreyßigster Unterricht.

Von den Pflichten eine- Arztes.

Ein und dreyßigster Unterricht.

Vom Rechtsfreunde (Sachwalter), und den Pflichten desselben.

Zwey und dreyßigster Unterricht.

Von den Pflichten eines Taglöhners.

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Drey und dreyßigster Unterricht.

Von der ehelichen Gesellschaft, und den gemein­schaftlichen Pflichten der Eheleute.

Vier und dreyßigster Unterricht.

Von den Pflichten des Ehemannes.

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