Erster Theil.

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Negeln, welche die Schafmeister selbst angehen.

Die Schafmeister müssen in ihrem Berufe und in ihren Geschäften rechtschaffene, , gewissenhafte, ehrliche, treue, fleißige und sorgsame Männer sein. Ihre heilige Pflicht ist es, das ihnen anvertraute - Schafvieh, welches einen großen Werth hat, so viel möglich vor jedem Schaden zu bewahren, und hat ein Schafmeister oder dessen Knecht irgend wo gefehlt oder seinem Herrn Schaden verursacht, so ist er in seinem Ge­wissen verpflichtet, es seinem Vorgesetzten sogleich zu melden; denn der, Fehler oder der durch Verheimlichung sich zu ergebende Schade kann zur gehörigen Zeit noch gut gemacht und der Schafmeister von jeder Verantwortung nach Umständen freigesprochen werden. Daß die Schaf­meister über das für's Vieh verabfolgte Futter, Salz und Streustroh eben so gut, wie über das Vieh selbst zu wachen und dafür zu sorgen haben, daß hievon nichts verschleppt wird, versteht sich von selbst, und sie werden durch diese Bemerkung nur auf den von jedem abgelegten Eid in dieser Hinsicht aufmerksam gemacht. -

Die Schafmeister, unter denen viel Aberglaube, der schon viel Schaden und Unglück verursacht hat, zu herrschen pflegt, sind verpflichtet, die von ihren Vorgesetzten erhaltenen Aufträge umsomehr pünktlich zu befolgen, als sie im entgegengesetzten Falle für jeden durch ihr Ver­schulden zugefügten Schaden mit ihren Kautionen und ihrem ander-

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