6
1) die Unterstützung der Armen möglichst geregelt und vervollkommnet,
2) der Ertrag des Bodens möglichst gesteigert, die Viehzucht eifrigst verbessert, und für den Bedarf an Lebensmitteln im eigenen Lande so viel möglich gesorgt,
3) die industrielle und kommerzielle Produktion des Landes gesteigert und der Erwerb der Bevölkerung in jeder Weise begünstigt, endlich
4) durch geeignete öffentliche Einrichtungen den geistigen und moralischen Ursachen der Verarmung entgegengewirkt werden.
Unsere Aufgabe ist es nun, auf diese Forderungen näher einzugehen, und von den einzelnen Mitteln zu sprechen, durch welche denselben genügt werden kann.
I. Die Unterstützung der Ärmen soll möglichst geregelt und vervollkommnet werden.
Die Unterstützung der Armen ist Gebot des göttlichen und natürlichen Rechtes, des Christenthums und der Vernunft. Die Schuldigkeit der bürgerlichen Gesellschaft, allernächst die Armuth zu verhindern, und wo sie, ungeachtet solcher Fürsorge, gleichwohl erscheint, ihr thunlichft ab zu helfen, ist nicht nur unmittelbare Folge des Gesellschaftszweckes, sondern es fordert sie das Interesse der allgemeinen Sicherheit, so wie die Stimme der Klugbeit. Zeder Arme, der durch eigene Kraft und Recht die unentbehrlichen Subsistenzmittel sich nicht erwerben kann, hat also ein natürliches Recht auf Verabreichung der nöthiqen Erhaltungsmittel. Dieses Recht ruft somit anderseits der Pflicht, für Erleichterung und Unterstützung der Armuth zu sorgen. Das ist das Gebot der Natur, dessen Erfüllung uns die Vernunft zur Pflicht macht. Das Gebot des Chri- stenthüms — die Liebe — fordert uns zu Werken der Barmherzig keit auf, und es fließt so die Armenunterstützungspflicht aus dem^ innersten Wesen des Christenthums. Za, daß es Christenpflicht sei/' die Armen, nicht bloß mit Almosen, zu unterstützen, sondern den-, selben auch durch jedes, die Armutb verwahrende und erleichternde' Mittel an die Hand zu gehen, ist so tief in der heiligen Natur des Christenthums gegründet, daß die Gläubigen aller Konfessionen dieser^ Pflicht, nach dem Grade ihres Kulturzuftandes, von jeher huldigten. Da somit diese humanreligiöse Pflicht nicht mehr in Frage gestellt werden kann, so ist nun zu untersuchen, wie ihr am zweckmäßigsten genüat werden könne.
Die Gestattung des Gassenbettels ist hier ausser Frage, wegen den vrelfachen, sittlichen, wirthschaftlichen und rechtlichen Folgen, welche diese ungeordnete und blinde Art der Armenunterstützung unwandelbar nach sich zieht. Die h. Regierung hat daher schon am 23. Hornung 1848 dessen Abschaffung grundsätzlich beschlossen und ihrem Beschlüsse höchst lobenswertken Vollzug gegeben. Es müssen somit geordnete und die Gesammtheit der möglichen Fälle

