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dürfen, daß eine herabwürdigende und rohe Behandlung der zu Unterstützenden eine Unmenschlichkeit ist. Res sacra miser.
Unsere Armenpflege erheischt somit, wenn sie zweckmäßig sein soll, nach Maßgabe und in Anwendung obiger Grundsätze besondere Armenanftalten, welche durch Beiträge der Besitzenden unterhalten und eigenen Behörden unterstellt werden müssen. Da die Verschiedenheit dieser Anstalten durch den Unterschied der Armen und Unterstützungsbedürftigen bedingt wird, so theilen wir die Ge- sammtheit unserer Armen in folgende Klassen ab:
Erste Klasse: Jnfirme — völlig Hülflose —, welchen durchaus das Vermögen und die Kraft mangelt, auch bei dem besten Willen sich zu ernähren. Dahin gehören alte Personen beiderlei Geschlechts, denen Altersschwäche die Kraft zum nöthigen Erwerb entzog und zugleich eine Adresse an die mitleidige Hülfe der Menschen mitgab; ferner temporär oder permanent Kranke, als kranke arme Dienstboten, erkrankte Hausarme, wenn die Krankheit länger andauern sollte; endlich Schwache, wohin körperlich Verkrüppelte, Nicht-Vollsinnige, Blödsinnige, Cretins und auch Irre gehören. Diese Armen würden nach unserm Dafürhalten am besten und wohlfeilsten in einem
Kantonalarmenhause
verpflegt, wo sie mit den Lebensnothwendigkeiten versehen, und wenn dies möglich ist, mit angemessenen weder über ihre Kräfte, noch gegen ihre Ehre gehenden Arbeiten beschäftigt würden. Bei dem *
ohnehin durch dringliches und unabweisbares Bedürfnis geforderten Neubau eines Armenhauses und Spitals würden' diese beiden bis anhin getrennten Anstalten in Eine *) verschmolzen; wobei aber nebst der nöthigen Rücksicht auf eine gehörige und zweckmäßige Absonderung in den Etagen und Zimmern, ein besonderes Augenmerk auf zweckmäßige Lokalität für die Kranken und deren ordentliche Pflege und gute Abwartung, die für sie von so großer Bedeutung ist, gerichtet werden soll. Die Zrren müßten natürlich in dem Grade, als sie den Andern gefährlich oder schädlich werden könnten, abgeschlossen werden. Ein gewissenhafter, verständiger Hausvater mit einigen ihm untergeordneten Personen, zugleich mit Anspornung der etwa noch vorhandenen Kräfte der Hausbewohner, oder Angehörige eines in dieser Hinsicht bewährten religiösen Ordens, würden das ganze Hauswesen führen und besorgen. Für gute Oekonomie, sowie für die religiösen und sanitarischen Bedürfnisse müßte gehörig gesorgt, und durch strenge Kontrolle Alles gewissenhaft beaufsichtigt werden.
Als letzte Angehörige dieser Klasse von Armen führen wir an dievermögenslosenKinder im zartern Alter, deren Aeltern entweder todt sind oder außer Stand oder ohne Lust, sie zu ernähren und zu erziehen, deren Hülflosigkeit daher das Mitleid der Menschen laut anruft. Dahin gehören arme verlassene Waisenkinder,
*) Bereits soll die Titl. Landesarmenkommissson beschlossen haben, einen ähnlichen
Antrag der h. Regierung vorzulegen.

