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um wie viel mehr muß sie dieses aber nicht, wenn ihr In« neres ihr sagt, daß sie selbst die Ursache davon trägt; wie niederbeugend muß es nicht erst für eine fühlende Frau sein, wenn sie sich auch noch die Schuld beimessen muß, daß der Mann an seinen gewohnten Bedürfnissen Mangel leidet, der alle Sorgen und Mühen, Beschwerden und Lasten der Wirth- schaft tragen muß. Daher muß eine rechtliche Hausfrau stets sehr wachsam auf sich sein, damit sie in ihrer Wirth­schaft und in allen Handlungen nach Vernunft und Ueber- legung, nicht nach Lust und Laune, nach Ordnung und Be­rechnung, nicht nach Belieben und Willkühr verfahre, daß sie auch den kleinsten Theil nicht über das einmal bestimmte Maß und Gewicht zulege, sorgsam auch den kleinsten Theil der Vorrathe noch in der Wirthschaft zu verwenden und zu benutzen suche; denn eben so wie aus dem Gewinn kleiner Bortheile im Verlauf eines, einiger Zahre, der'Wohlstand einer Wirthschaft hervorgehen kann (§ 300), eben so kann der Verlust im Kleinen das Fortbestehen einer Wirthschaft gefährden.

§ 310.

Der Frau eines Gastwirthes stehen tausendmal mehr als jeder andern Hausfrau schroffe Klippen entgegen, an denen die besten Grund- und Vorsatze scheitern müssen, wenn sie eitel und kurzsichtig genug ist, sich selbstständig in einer Gast- wirthschaft bewegen und aus dem Kreise der Häuslichkeit heraustreten zu wollen, der ihr hier eben so gut vorgeschrieben ist, wie jeder Hausfrau.

Diesen Kreis der Häuslichkeit darf eine kluge Wirthin nie verlassen, nach vollbrachten Geschäften, die ihr in der Gastwirthschaft zugefallen sind, muß sie ohne weitern Aufent­halt dahin zurückkehren. Sie darf in den allgemeinen Räu­men ohne die höchste Nothwendigkeit nie erscheinen und muß die Zeit zu ihren gastwirthschastlichen Geschäften in den äußern Räumen immer so wählen, wo kein Zudrang- von Gasten stattsindet, dann aber in Ruhe und möglichst ganz unbemerkt solche verrichten und sich nach den innern Wirthschaftsraumen zurückziehen.

Da es einen bösen Schein auf den Wirth als Ehe-