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oder nicht darüber hinausgehen wollen. Zu diesen gehört aber der Erfahrung nach die Mehrzahl der Menschen, die ein Gasthaus als Ruhepunkt ihrer Reise wählen oder solches nur auf Stunden zur Erholung aufsuchen; denn alle wollen eine ordnungsmäßige, d. h. reinliche, höfliche, zuvorkommende und anständige Aufnahme, Behandlung und Bewirthung und selbst der größere Theil derjenigen, welche in eben den Ge- werbsverhältnissen, wie die mit einer Gastwirthschaft verbun- denen, stehen, werden eine solche nicht zu ihrem Aufenthalt wählen, denn auch sie treten aus den häuslichen Verhältnissen heraus und suchen ein Gasthaus aus, um in andere angenehmere, freundlichere Umgebungen zu kommen und sich dem häuslichen Einerlei, dem Unangenehmen, was eben ihr Gewerbe mit sich führt, wenigstens auf Stunden zu entziehen.
Daß aber eins dieser Gewerbe so neben einer Gastwirthschaft und von demselben Eigenthümer und Führer betrieben werden könnte und betrieben werde, daß man in der Gast- wirtbschafsführung weder etwas Unangenehmes, Anstößiges, selbst nur Auffälliges davon bemerken, noch den Gastwirth und sein Dienstpersonal weniger zu einer glücklichen Wirth- schaftsführung geeigcnschaftet finden sollte, dürfte wohl nur als eine seltene Erscheinung angenommen werden können, wie Jedermann die Beweise davon in seiner eigenen Umgebung ohne Schwierigkeit aufsinden wird.
Also die meisten mit andern Gewerben verbundenen Gast- wirthschaften erfreuen sich nicht der Beachtung, haben also auch nicht den Gewinn nur zur Halste, den sie in derselben Lage ohne andere Gewerbsverbindung haben würden.
§ 315.
In ähnlichen, wenn auch nicht in gleichen Verhältnissen, steht das mit einer Gastwirthschaft verbundene Gewerbe.
Es kann in allen solchen Fallen nur ein Theil des Betriebkapitals auf das Gewerbe verwendet werden, da den andern die Gastwirthschaft verlangt. Der Unternehmer kann nur einen Theil seiner Aufmerksamkeit, seiner Mithülfe auf das Gewerbe verwenden, da die Gastwirthschaft auch ihren Theil von seiner Aufsicht, Leitung und Mithülfe verlangt.
Das Gewerbe kann also in keinem Falle der Verbin«

