Sie theilt ſich in eine Diätetik der Bevölkerung, deren Ob ſorge den Volksvorſtänden anheimfällt, und in eine Diätetik des In dividuums, welche letztere wieder in eine Diätetik des Reichen und Armen, da ihre Lebensverhältniſſe ſo gänzlich verſchieden, geſon­dert werden muß.

Die ö5ffentlichen Anordnungen zur Zeit einer Epidemie müſſen von der Orts- oder Polizeibehörde ausgehen, aber auch zugleich von ihr deren ſtrenge Erfüllung verwirklicht werden. Derlei Anordnungen wären:

1. Strenge Marktaufſicht, Verbot des Verkaufes aller unreifen ver dorbenen Früchte und Gemüſe, der Gurken, Pilze, ſaurer gährender Getränke.

2. Strenger Schluß aller Kneipen, Kaffeh- Gaſt- und Weinhaͤuſer zu einer früheren Abendſtunde.

3. Schließung der Kirchen nach Sonnenuntergang und Abkürzung des Gottesdienſtes.

4. Unterſagung der öffentlichen Feierlichkeiten, Prozeſſionen, Paraden an ſchlechten unfreundlichen Tagen.

5. Gebot, die Todten bei großer Mortalität nur in frühen Morgen ſtunden und ohne alle Feierlichkeiten begraben zu laſſen, denn nichts iſt ergreifender und widerlicher als das Begegnen ganzer Reihen von Särgen oder Leichenwägen.

6. Verbot aller Zwangsmaßregeln in Hinſicht der Behandlung der Kranken; es muß ihnen freigeſtellt bleiben, ob fie zu Haufe, im Spitale oder gar nicht behandelt ſein wollen.

7. Tägliche getreue Bekanntmachung der Geſtorbenen und Geneſenen, der ſicherſte Schutz gegen übertriebene Gerüchte.

8. Eine zweckmäßig verfaßte, kurze und genaue Inſtruction des zweck­mäßigſten Verhaltens während der Epidemie, beſonders für die ärmere Claſſe berechnet, gedruckt und unentgeltlich in zahlreichen Exemplaren zu vertheilen. Dieſe Inſtruction ſollte auch die Geiſt lichkeit verpflichtet werden, ſonntäglich von den Kanzeln zu verleſen.

9. Verpflichtung aller Aerzte, als Dienern des öffentlichen Wohles, als Staatsdienern, zu einer beſtimmten Stunde bloß für Cho