Aus welchem Gesichtspunkt muß die Organisation der Vürgergarden in dem Preuß. Staate beurtheilt werden?

v^eit uralter Zeit liegt den Bürgern überall die Ver­pflichtung des öffentlichen Wachtdi-enstes in den Städten ob, im Fall sich entweder &u* keine oder.doch.-keine hinlängliche Besatzung darinn befindet; ihr eigeyes Nestes fordert sie dazu auf. Mehr als sonst macht es die jetzige Entfernung des größtentheils'Theils der einheimischen Truppen aus ihren bisherigen Stand­quartieren nothwendig, zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit in den Städten, durch eine zweckmäßigere Einrichtung des bürgerlichen Wachtdienstes wirksa­me Maaßregeln zu treffen, besonders da Durchmär­sche mit einer Menge Nachzügler, und znr Armee nicht gehörigen, gefährlichen Personen gewöhnlich be­gleitet zu seyn pflegen. Der König hat daher mit­telst Cabinets-Ordre vom 15. April d. I. zu befeh­len geruhet, daß in den sammtlichen Städten der Monarchie schleunigst Bürgergarden errichtet werden sollen. Die organischen Gesetze des unterm glten Oktober 1810 omanirten Reglements für die Bür-