Aus welchem Gesichtspunkt muß die Organisation der Vürgergarden in dem Preuß. Staate beurtheilt werden?
v^eit uralter Zeit liegt den Bürgern überall die Verpflichtung des öffentlichen Wachtdi-enstes in den Städten ob, im Fall sich entweder &u* keine oder.doch.-keine hinlängliche Besatzung darinn befindet; ihr eigeyes Nestes fordert sie dazu auf. Mehr als sonst macht es die jetzige Entfernung des größtentheils'Theils der einheimischen Truppen aus ihren bisherigen Standquartieren nothwendig, zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit in den Städten, durch eine zweckmäßigere Einrichtung des bürgerlichen Wachtdienstes wirksame Maaßregeln zu treffen, besonders da Durchmärsche mit einer Menge Nachzügler, und znr Armee nicht gehörigen, gefährlichen Personen gewöhnlich begleitet zu seyn pflegen. Der König hat daher mittelst Cabinets-Ordre vom 15. April d. I. zu befehlen geruhet, daß in den sammtlichen Städten der Monarchie schleunigst Bürgergarden errichtet werden sollen. Die organischen Gesetze des unterm glten Oktober 1810 omanirten Reglements für die Bür-

