gergarde zu Berlin, sollen dabei zum Grunde gelegt werden. Es ist dabei keinesweges die Absicht, den Wachrdiensi zu erschweren, und die Bürger starker dazu anzuziehen, als das Bedürfniß es unumgänglich nothwendig -macht. Es muß der Bürgerschaft einer Stadt aber ungleich lieber sepn, den Wachrdienst selbst zu verrichten, als wenn dazu fremde Truppen zurückgelassen würden. Und eben so sehr muß den Bürgern daran liegen, ihn in einer Art und in einer Form zu verrichten, welche ihnen bei dem Publicum und vorzüglich auch bei den durchmarschierenden Truppen Achtung und Folgsamkeit erweckt. Dieses hat die Erfahrung mit den in Berlin und Brandenburg bestehenden Bürgergarden, bei dem Durchmarsch und der Anwesenheit fremder Truppen, bereits hinlänglich bestätiget. Auch existiren in dem größten Theil der europäischen Staaten schon dergleichen Bürgergarden, und wo dies noch nicht der Fall ist, wird zu deren Errichtung geschritten.
Die Bürgergarden sind also bestimmt, den Po- lizeidienst in den Städten zu unterstützen, und die Uniformirung derselben bezweckt, ihren polizeilichen Verrichtungen durch ein anständiges Costüme und eine öffentliche Auszeichnung mehr Würde und Wirksamkeit zu geben, so wie dies'auch der Zweck der schon bestehenden chniformirung der Polizei--Officianten ist. Solche Bürgergarden sind daher durchaus nicht mit der Landwehr der Oesterreichischen Monarchie, und dem ersten Bann der Nationalgarde des Französischen Reichs, welcher aus den Leuten von 20 bis 26 Jahren besieht, und die zum activen Dienst innerhalb des Gebiets des Reichs, d. h. zur Bewachung der Grenzen, zu der innern Polizei im Allgemeinen und zur

